Standortauswahlgesetz (Endlagersuche)
Am 16.05.2017 trat das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz — StandAG) in Kraft.
Es regelt die Prozessabläufe bei der Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle in Deutschland. Ziel ist nach § 1 (2), „in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren für die im Inland verursachten, insbesondere hoch radioaktiven Abfälle den Standort […] zu finden, der die bestmögliche Sicherheit für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet.“
Bis zum Jahr 2031 soll für ca. 1900 Behälter mit ca. 27.000 Kubikmetern hochradioaktiven Abfalls aus Kernkraftwerken ein Standort gefunden werden, der die bestmögliche Sicherheit einer Endlagerung für einen Zeitraum von einer Million Jahren gewährleistet. Vorgabe ist dabei die Endlagerung in tiefliegenden geologischen Formationen in einem der drei auszuwählenden Wirtsgesteinstypen Steinsalz, Kristallingestein oder Tongestein.
Das Auswahlverfahren für einen Standort geht dabei von einer „Weißen Landkarte“ aus, das heißt, dass zunächst flächenhaft in ganz Deutschland in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transparenten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren unter Verwendung von geologischen Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien Teilgebiete ausgewählt werden, deren weitere Untersuchung schließlich zu einem bestmöglichen Standort führen soll.
Vorhabenträger, der das Standortauswahlverfahren gemäß § 3 StandAG durchführt, ist die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE). Sie erarbeitet Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte, plant Erkundungsprogramme und führt die übertägige und untertägige Erkundung durch, erstellt vorläufige Sicherheitsuntersuchungen und schlägt dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) den Standort für ein Endlager vor.
Das BASE ist für die Festlegung der Erkundungsprogramme sowie für Prüfkriterien zuständig, es prüft die Vorschläge des Vorhabenträgers, erarbeitet Empfehlungen und koordiniert und überwacht insgesamt den Vollzug des Standortauswahlverfahrens.
Das HLNUG stellt, wie die geologischen Dienste der anderen Bundesländer auch, der BGE einen umfangreichen Bestand an geologischen Daten, Auswertungen und Expertenwissen zur Verfügung. Diese bilden die geologischen Grundlagen für den Auswahlprozess, den die BGE als Vorhabenträger durchführt. Grundlage für die Datenübergabe – und Weiterverwendung im Endlagersuchprozess ist das Geologiedatengesetz (GeolDG).
Des Weiteren erstellt das HLNUG im Rahmen der Sicherungsvorschriften des § 21 StandAG (Fassung vom 07.12.2020, BGBl. I S. 2760) Stellungnahmen an die hessischen Genehmigungsbehörden zu Vorhaben im Untergrund, die über eine Tiefe von mehr als 100 m in sogenannten „Identifizierten Gebieten“ nach § 13 Absatz 2 StandAG beantragt werden sowie in jenen Gebieten, für die eine abschließende Beurteilung aufgrund nicht hinreichender geologischer Daten vorerst nicht möglich ist (Letzere wurden für Hessen nicht definiert). Liegt ein Vorhaben in der unmittelbaren Nähe eines Identifizierten Gebiets, muss zudem geprüft werden, ob ein Vorhaben Auswirkungen auf das identifizierte Gebiet haben könnte.
Die Identifizierten Gebiete wurden von der BGE im Zwischenbericht Teilgebiete am 28. September 2020 veröffentlicht. Über die Genehmigung oder Ablehnung derartiger Vorhaben ist ein Einvernehmen mit dem BASE zu erzielen. Hierfür holt die verfahrensleitende Genehmigungsbehörde regelmäßig eine Stellungnahme des HLNUG zu den geowissenschaftlichen Kriterien ein und gründet darauf ihre Entscheidung. Aufgrund der erforderlichen Prüfung nach § 21 (2) Nr. 1 - 5 StandAG ist mit längeren Bearbeitungszeiten für die Zulassung von Bohrungen > 100 Meter in Identifizierten Gebieten zu rechnen. Erteilte Einvernehmenserklärungen können auf der Informationsplattform von BASE eingesehen werden.
Karten der Identifizierten Gebiete sind bei der BGE einzusehen und können dort auch als Shape-Dateien heruntergeladen werden. Zudem stellt das HLNUG im Geologieviewer Karten für eine punktgenaue Suche zur Verfügung.
Das BASE stellt seit Dezember 2020 eine Erläuterung zu den Verfahrensabläufen zum Vollzug des § 21 StandAG und eine Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe zur Verfügung.
Die Aufwendungen für die Inanspruchnahme des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) sind gemäß § 61 Abs. 1 LHO auf dem Weg der Internen Verrechnung (Zwischenbehördliche Leistungsverrechnung) zu erstatten und werden der verfahrensführenden Behörde gesondert in Rechnung gestellt, die diese an den Antragsteller weitergibt.
Weitere Informationen und FAQs finden sich auf den Internetseiten des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE).