Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen
Allgemeine Informationen
Umwelt- und Naturschutzvereinigungen setzen sich für die Verwirklichung der Ziele des Umweltschutzes ein. Als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen können sie damit quasi die „Rechte der Natur“ geltend machen. Denn die Anerkennung erlaubt ihnen Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, sodass ihnen damit auch der Zugang zu den Gerichten eröffnet ist. Dadurch treten sie faktisch wie ein „Verwaltungshelfer“ auf und wirken durch ihr spezifisches Wissen Defiziten in der Umsetzung des Umweltrechts entgegen.
Die Anerkennung von inländischen Vereinigungen, deren Tätigkeitsgebiet sich auf das Bundesland Hessen konzentriert und dieses nicht überschreitet, spricht das HLNUG aus. Für die Anerkennung ausländischer oder inländischer Vereinigungen, die in mehreren Bundesländern tätig sind, ist das Umweltbundesamt zuständig.
Anerkennungsverfahren
Die Befugnis, Rechtsbehelfe nach dem UmwRG einzulegen, besitzen grundsätzlich nur die von einer Bundes- oder Landesbehörde anerkannte Vereinigungen. Das HLNUG ist nach § 3 Abs. 3 UmwRG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 14. Juli 2021 (GVBl vom 30. Juli 2021 S.362) i.V.m. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Delegations- und Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die zuständige Behörde für die Anerkennung inländischer Vereinigungen, die ausschließlich innerhalb des Bundeslandes Hessen tätig sind. Über die Anerkennung wird im Wege eines Anerkennungsbescheides entschieden.
Bundeseinheitliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Umwelt- bzw. Naturschutzvereinigungen ist § 3 UmwRG. Für die Anerkennung muss der Verein die in § 3 Abs. 1 UmwRG genannten Voraussetzungen erfüllen. Danach muss die Vereinigung:
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördern,
- im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen sein,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
- gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgen und
- jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglichen, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
Für die Bearbeitung eines Antrags und der Prüfung, ob die Vereinigung die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 UmwRG erfüllt, wird die Vorlage folgender Unterlagen benötigt:
- ein formloser Antrag an das
Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)
Rheingaustraße 186
65203 Wiesbaden
Tel.: 0611-6939-741
E-Mail: poststelle[at]hlnug.hessen.de
- Unterlagen über die fachliche, organisatorische und finanzielle aktuelle und künftige Ausstattung und Leistungsfähigkeit des Vereins (u. a. Kassenberichte oder Bilanzen). Diese Leistungsfähigkeit ist notwendige Grundlage für die Ausübung der mit der Anerkennung verliehenen Rechte, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG,
- einen Nachweis der aktuellen Mitgliederzahl (Mitgliederverzeichnis). Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus dem Mitgliederverzeichnis ist Art. 6 Abs. 1 c, e i.V.m. Abs. 2 und 3 DS-GVO i.V.m. § 3 Abs. 1 HDSIG. Insofern und zur Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung ist eine Übersicht der fachlichen Kenntnisse der Mitglieder hilfreich, um festzustellen, welchen fachlichen Rat und welche Kenntnisse durch den Verein über die bei ihm (und damit den Mitgliedern) bereits vorhandenen Fachkenntnisse hinaus von dritter Seite (Gutachter, Rechtsanwalt etc.) einzuholen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG),
- die aktuelle Satzung des Vereins (zur Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 UmwRG),
- den aktuellen Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamts (zur Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwRG),
- einen Auszug aus dem Vereinsregister (zur Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG),
- Angaben und Unterlagen des Vereins aus den vergangenen drei Jahren, die für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens dienlich sein können. Dazu gehören insbesondere Unterlagen, die über die Tätigkeiten des Vereins in den vergangenen drei Jahren berichten und diese Tätigkeiten auch belegen (Stellungnahmen in Genehmigungs, Planungs-, Zulassungs- bzw. Rechtsetzungsverfahren, Belege für die Teilnahme an Erörterungsterminen oder für die Durchführung von Veranstaltungen, Flugblätter/Flyer, Presseartikel/Pressemeldungen und/oder Newsletter/Informationsbroschüren usw.), vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 UmwRG,
- weitere Unterlagen zum Verein aus den vergangenen drei Jahren, soweit vorhanden; insbesondere die (drei) Protokolle der Jahreshauptversammlungen vgl. § 3 Abs. 1 Nr.2 UmwRG.
Hinweis: Der Antrag sollte frühzeitig vor einem Verwaltungsstreitverfahren gestellt werden, da die mit der Anerkennung verbundenen Rechte erst ab der Anerkennung durch das HLNUG bestehen. Der Antrag selbst gewährt keine Rechte, selbst wenn die Anerkennung später erteilt wird. Die Bearbeitung der Anträge dauert nicht unter drei Monaten. Sie können Unterlagen bis max. 4 MB an die angegeben E-Mail-Adresse versenden. Weitere Unterlagen lassen sie dem HLNUG bitte anderweitig zukommen (z.B. Postversand oder USB-Stick).
Zudem wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich sämtliche Angaben über den Verein hilfreich sind, die es dem HLNUG ermöglichen, die Tätigkeiten des Vereins sowie die vorhandene Sachkunde einzuschätzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist für das HLNUG Maßstab, dass der Verein in der Lage sein muss, „wie ein Verwaltungshelfer“ die Belange der Umwelt bzw. von Natur und Landschaft in die Verfahren einzubringen und zu vertreten (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1996, Az. 4 C 19/95).
Sollten auch die Mitwirkungsrechte als Naturschutzvereinigung im Sinne von § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz begehrt werden, werden entsprechende Nachweise zur Feststellung benötigt, ob der Verein auf Grund seines satzungsmäßigen Aufgabenbereichs landesweit tätig ist und im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert.
Die Rechte, die Umwelt- und Naturschutzvereinigungen durch die Anerkennung verliehen werden, sind nicht inhaltsgleich.
Umweltvereinigungen werden durch die Anerkennung die Rechte nach § 2 UmwRG verliehen. Das heißt, sie können –soweit sie in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt sind- ohne die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, bei Behördenverfahren nach § 1 UmwRG die Einhaltung von Rechtsvorschriften verwaltungsintern (durch Widerspruch) oder gerichtlich (durch eine Klage) überprüfen lassen.
Anerkannte Naturschutzvereinigungen haben über das UmwRG hinausgehende Rechte in Form von Mitwirkungsrechten. Sie sind über bestimmte naturschutzrechtliche Verfahren zu unterrichten und haben die Gelegenheit zu Stellung- und Einsichtnahme. Ebenso steht ihnen die Möglichkeit der naturschutzrechtlichen Verbandsklage zu.
Aktionsgemeinschaft Schutz des Ohmtals e.V.
Steinwiesenweg 1
35287 Amöneburg
Bürgerinitiative für den Erhalt der Grünen Lunge am Günthersburgpark (BIEGL Günthersburgpark) e.V.
Frankfurt am Main
Bürgerinitiative Hengen e.V.
Panrasen 5
65614 Beselich Schupbach
Umweltschutz Taunus e.V.
vormals Bürgerinitiative Umweltschutz.Niedernhausen.Eppstein e.V.
Idsteiner Straße 92
65527 Niedernhausen
Windjammer e.V.
Rosenstraße 18
63584 Gründau