Bohranzeige und Bohrdokumentation
Das Geologiedatengesetz ersetzt seit dem 30. Juni 2020 das alte Lagerstättengesetz und regelt somit auch die Anzeige- und Berichtspflicht von Bohrdokumentationen.
Anzeige geologischer Untersuchungen mittels Bohrungen und Übermittlung von Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)
Gemäß Geologiedatengesetz sind der zuständigen Behörde, in Hessen dem Geologischen Landesdienst im HLNUG, alle geologischen Untersuchungen anzuzeigen. Die Übermittlung dieser Daten, die im Gesetz als Nachweisdaten (§3 Abs. 3) definiert werden, hat spätestens zwei Wochen vor Beginn einer Bohrung zu erfolgen.
Bei Bohranzeigen sind dazu mindestens die folgenden Informationen anzugeben:
- voraussichtliche Bezeichnung der Bohrung
- geplante Lage und Ansatzhöhe des Bohrpunktes
- geplanter Bohrlochverlauf
- geplante Endteufe
- prognostizierte Gesteinsschichten im Bohrprofil
- geplante Bohrlochmessungen
- Art des Bohrverfahrens
- Aufbewahrungsort und beabsichtigte Aufbewahrungsdauer von Bohrkernen, Gesteins- und Bodenproben
Das HLNUG stellt für die Anzeige von Bohrungen und die Übermittlung der Bohrergebnisse/Bohrdokumentationen eine komfortable Web-Anwendung Anzeigeportal Hessen für alle Nutzer zur Verfügung.
Übermittlung von Fachdaten geologischer Untersuchungen mittels Bohrungen (§9 GeolDG)
Das Geologiedatengesetz sieht darüber hinaus vor, dass spätestens 3 Monate nach Abschluss der Bohrungen die Fachdaten, also alle Bohrdokumentationen/Ergebnisse des Bohrvorhabens, an den Geologischen Landesdienst im HLNUG per E-Mail an Geologiedatengesetz zu übersenden sind.
Die Übermittlung von Fachdaten gemäß §9 GeolDG erfolgt nach Abschluss der geologischen Untersuchungen. Dafür ist der per E-Mail zugeteilte Upload-Link zu nutzen.
Bei geologischen Untersuchungen mittels Bohrungen fallen darunter unter anderem beispielsweise die folgende Daten:
a) Darstellung, Beschreibung der Lage und des Verlaufes der Bohrung (Bohrpfad), Angaben zum Bohrkern und Bohrproben, Schichtenverzeichnis der Bohrung
b) Ergebnisse der eingesetzten Bohrlochmessungen inkl. Dokumentation der angewandten Aufbereitungsschritte der Daten
c) Beschreibung der Probenahmen (Lage, Art der Probe, Probenmenge sowie den Aufbewahrungsort und die beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben)
d) Ergebnisse von Pumpversuchen und anderen hydraulischen Tests
e) Angaben zum Bohrverfahren, Bohrtechnik und zu Ausbau und Verfüllung des Bohrloches
Gemäß § 17 GeolDG müssen die übermittelten Daten in Nachweis-, Fach- oder Bewertungsdaten kategorisiert werden. Die Angabe des Zwecks (gewerblich/nicht gewerblich) und gegebenenfalls von bestehenden Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach §§31-32 GeolDG ist ebenfalls erforderlich und ist zu begründen. Unser Anzeige-Portal hält dafür entsprechende Eingabefelder vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Formen der Mitteilung (eigenes Formular, Fax, Brief etc.) gemäß § 16 Abs. 1 GeolDG nicht akzeptiert werden können
Übermittlung von Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen mittels Bohrungen (GeolDG §10)
Bewertungsdaten, also Ergebnisse von an den gewonnenen Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben durchgeführten Test- und Laboruntersuchungen, die über die Menge und Qualität eines Bodenschatzes Auskunft geben, sind spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchungen mittels Bohrungen an den Geologischen Landesdienst im HLNUG per E-Mail an Geologiedatengesetz zu übermitteln.
Pflichten vor der Entledigung von Proben und Löschung von Daten (GeolDG §13)
Sämtliche in geologischen Untersuchungen/Bohrungen gewonnenen Proben und geologische Daten sind dem Geologischen Landesdienst im HLNUG vor deren Entledigung oder Löschung per E-Mail an Geologiedatengesetz anzubieten.
Hierbei handelt es sich um:
- sämtliche Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben
- alle Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten, die der zuständigen Behörde hätten übermittelt werden müssen,
Das HLNUG entscheidet spätestens innerhalb von 2 Monate nach dem Angebot der Bohr-, Gesteins- beziehungsweise Bodenproben oder Geologie-Daten, ob diese übernommen werden.