Anzeigeportal Hessen
Anzeigeverfahren - Übermittlung von Nachweisdaten (§ 8 GeolDG)
Das Anzeigeverfahren gemäß § 8 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) erfordert von den Anzeige- und übermittlungsverpflichteten Personen (gemäß § 14 GeolDG), geplante geologische Untersuchungen dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) anzuzeigen und die entsprechenden Nachweisdaten unaufgefordert zu übermitteln.
Die Anzeige von geplanten geologischen Untersuchungen, einschließlich Bohrungen gemäß § 3 GeolDG, sollte mindestens 2 Wochen vor Beginn der Untersuchungen beim HLNUG erfolgen. Die Anzeige erfolgt ausschließlich elektronisch über das vom HLNUG bereitgestellte Anzeigeportal Hessen.
Nach der Anzeige von geologischen Untersuchungen und Bohrungen erhalten die Anzeigenden eine elektronische Bestätigung mit einer eindeutigen Aktennummer sowie einen Upload-Link. Dieser Link ermöglicht die Übermittlung der Ergebnisse, also der Fachdaten (GeolDG §9), der geologischen Untersuchungen an das HLNUG spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens.
Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten (§ 9 und 10 GeolDG)
Die Übermittlung von Fach- und Bewertungsdaten gemäß §§ 9 und 10 GeolDG erfolgt nach Abschluss der geologischen Untersuchungen. Dafür ist der per E-Mail zugeteilte Upload-Link zu nutzen.
Gemäß § 17 (1) GeolDG haben verpflichtete Personen die übermittelten Daten getrennt nach Nachweisdaten (§ 8), Fach- (§ 9) oder Bewertungsdaten (§ 10) zu Kennzeichnen. Die Angabe des Zwecks (gewerblich/nicht gewerblich) und gegebenenfalls von Beschränkungen für die öffentliche Bereitstellung nach §§31-32 GeolDG ist ebenfalls erforderlich und ist zu begründen. Unser Anzeige-Portal hält dafür entsprechende Eingabefelder vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass andere Formen der Mitteilung (eigenes Formular, Fax, Brief etc.) gemäß § 16 Abs. 1 GeolDG nicht akzeptiert werden können.“
Unter dem § 3 Begriffsbestimmungen werden Nachweisdaten im Abschnitt (3) erläutert. Demnach sind Geologische Daten im Sinne des Gesetzes in geologischen Untersuchungen gewonnene Daten, die in drei Kategorien, Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten untergliedert werden können.
Mit Nachweisdaten werden geologische Untersuchungen, z. B. Bohrungen, persönlich, örtlich, zeitlich und allgemein inhaltlich zugeordnet.
Nachweisdaten werden mit der Anzeige geplanter geologischer Untersuchungen der zuständigen Behörde, dem HLNUG in Hessen übermittelt. Dies ist im § 8 GeolDG geregelt. Es werden folgende Daten als Nachweisdaten eingeordnet:
- Bezeichnung und Zweck des Vorhabens
- Angaben zur anzeigenden Person / Firma (die Angabe der juristischen bzw. natürlichen Person ist wegen des Datenschutzes unerlässlich)
- Auftraggeber (die Unterscheidung in staatliche oder nichtstaatlich Dateninhaber ist nötig, um die korrekten Veröffentlichungspflichten ermitteln zu können)
- Allgemeine Angaben zu den geologischen Untersuchungen über Art, Methode, Umfang, Dauer des Vorhabens mit geplantem Anfangs- und Enddatum, Lage des Gebietes oder Anzahl der Messpunkte
- Detaillierte Angaben zum Bohrvorhaben wie Lage des Bohrpunktes, Ansatzhöhe, Bohrlochverlauf, geplante Endteufe, prognostizierte durchteufte Gesteinsschichten, geplante Bohrlochmessungen, Art des Bohrverfahrens, Aufbewahrungsort der Bohrkerne, Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, Beabsichtigte Aufbewahrungsdauer der Proben
Nach Ihrer Anzeige von Bohrungen über das Bohrdatenportal oder aber von geologischen Untersuchungen über das Formblatt erhalten Sie eine elektronische Bestätigung einschließlich einer zugeordneten Identifikationsnummer die Sie bei der Zusendung der Untersuchungsergebnisse also den Fach- und/oder Bewertungsdaten bitte mit angeben.
Unter dem § 3 Begriffsbestimmungen werden Fachdaten und Bewertungsdaten im Abschnitt (3) erläutert. Demnach sind Geologische Daten im Sinne des Gesetzes in geologischen Untersuchungen gewonnene Daten, die in drei Kategorien, Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten untergliedert werden können.
- Als Fachdaten (§ 9 GeolDG) werden Ergebnisse geologischer Untersuchungen eingeordnet. Sie ergänzen die von Ihnen angezeigten Nachweisdaten. Überführt in die Datenbanken im HLNUG aktualisieren und verdichten die Daten den Datenbestand des Geologischen Landesdienstes.
Fachdaten sind mittels Messungen und Aufnahmen gewonnen worden und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Darstellung des Untersuchungsgebietes, die erhobenen Messergebnisse und die geowissenschaftlichen Profile. Bei Bohrungen und Sondierungen beinhalten diese die Schichtenverzeichnisse (mit Probenahmen und Kernstrecken) sowie Angaben zur Bohrtechnik, die Bohrlochmessungen einschließlich hydraulischer Tests und die Ausbaudaten von Inklinometer- und Grundwasser-Messstellen.
Labor- und Testergebnisse, die den aufgesuchten Bodenschatz betreffende Informationen (Qualitäten, Vorräte) liefern, sind ausdrücklich keine Fachdaten, sondern als Bewertungsdaten zu kennzeichnen.
- Bewertungsdaten enthalten Analysen, Einschätzungen, Interpretation und Schlussfolgerungen zu Fachdaten wie sie z. B. in Gutachten, Studien, räumlichen Modellen oder aber Vorratsberechnungen des gesuchten Bodenschatzes einfließen (§ 3 (3) und § 10 GeolDG). Darunter sind auch die Labor- und Testergebnisse, den Bodenschatz betreffend sowie Aussagen zu den Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets (z.B. Rohstoffvorkommen), soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich sind.
Fachdaten sind drei Monate nach Abschluss der Untersuchungen dem HLNUG zu übermitteln. Für Bewertungsdaten beträgt die Übermittlungsfrist sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung. In begründeten Fällen können diese Fristen auch verlängert werden (§ 11 Abs. 4 GeolDG).
Nach Übermittlung der Daten hat der Geologische Dienst im HLNUG die Pflicht diese Daten öffentlich bereitzustellen. Dies erfolgt über unsere Geodatendienste auf der Homepage des HLNUG. Die Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten erfolgt fünf Jahre nach Ablauf der Übermittlungsfrist (§ 27 (1) GeolDG). Sind die Fachdaten zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderen genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrundes, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrundes übermittelt worden, werden diese Daten erst nach Ablauf von zehn Jahren öffentlich bereitgestellt (§ 27 (2) GeolDG).
Dagegen werden nichtstaatliche Bewertungsdaten nicht öffentlich bereitgestellt. (§ 28 GeolDG).