Verfüllung und Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Eine potentielle Quelle für stoffliche und physikalische Beeinträchtigung der Böden bis hin zu einer schädlichen Bodenveränderung ist das unsachgemäße Auf- und Einbringen von Bodenmaterial (s. Abb.) im Rahmen der Erstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht.
Hierzu zählen u.a. die Verfüllung und Rekultivierung von großen und kleinen Tagebauen, der Bau von Lärmschutzwällen, die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Rahmen einer Sanierung oder Entsiegelung, die Anlage von Flächen für Freizeit, Siedlung und Erholung, die Flurbereinigung, Maßnahmen des Natur- und Gewässerschutzes oder bei Maßnahmen im Weinbau.
Anforderungen an die Erstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht ergeben sich vor allem aus §§ 6 - 8 BBodSchV; hierzu hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) eine Vollzugshilfe erarbeitet.
Detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und fachlichen Beurteilungskriterien finden Sie in der hessischen Arbeitshilfe zum Aufbringen von Bodenmaterial auf Ackerflächen und in der hessischen Arbeitshilfe zur Verwertung von Teichschlämmen in der Landwirtschaft. Weiterhin sind insbesondere die Vorgaben der Verfüllrichtlinie des Landes Hessen vom 21. August 2023 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 34, S. 1092 – 1105) zu beachten.
Eine Auflistung von Vollzugs- und Arbeitshilfen finden Sie auch auf den Seiten des Landwirtschaftsministeriums.