Auf- und Einbringen von Materialien
Eine potentielle Quelle für stoffliche und physikalische Beeinträchtigung der Böden bis hin zu einer schädlichen Bodenveränderung ist das unsachgemäße Auf- und Einbringen von Bodenmaterial (s. Abb.) im Rahmen von kleinen und großen Baumaßnahmen.
Hierzu zählen u.a. der Bau von Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung, Renaturierung oder bei Erosionsschutzmaßnahmen im Weinbau.
Anforderungen an das Auf- und Einbringen ergeben sich vor allem aus § 12 BBodSchV; hierzu hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) eine Vollzugshilfe erstellt.
Wer in Hessen Materialien in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 600 m³ auf oder in den Boden einbringt oder einbringen lässt, hat dies vor Beginn der Maßnahme unter Angabe der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge der Bodenschutzbehörde anzuzeigen.
Detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und fachlichen Beurteilungskriterien zum Auf- und Einbringen von Materialien, finden Sie in der hessischen Arbeitshilfe zum Aufbringen von Bodenmaterial auf Ackerflächen und in der hessischen Arbeitshilfe zur Verwertung von Teichschlämmen in der Landwirtschaft.
Die erwähnten Vollzugs- und Arbeitshilfen sowie die hessenspezifischen gesetzlichen Grundlagen finden Sie alle auf den Seiten des Hessisches Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat