Lärmvorsorge
Lärmvorsorge - Lärmschutz an neuen oder wesentlich geänderten Straßen
Bei einem Neubau von Straßen sowie bei wesentlichen Straßenumbaumaßnahmen haben Bürger einen Rechtsanspruch auf Lärmschutz. Dieser Rechtsanspruch ist erfüllt, wenn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht überschritten werden.
Eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten kann festgestellt werden, indem die von der Straße ausgehenden Lärmbelastungen (Beurteilungspegel) für jedes einzelne schutzbedürftige Objekt (z. B. Wohngebäude, Krankenhaus, Schule) berechnet und mit dem zugehörigen Immissionsgrenzwert verglichen werden. Die Berechnungen des Straßenlärms erfolgen nach der Berechnungsvorschrift der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90).
Werden Lärmbelastungen oberhalb der Immissionsgrenzwerte berechnet, muss der Lärmschutz durch die folgenden vier Maßnahmentypen sichergestellt werden:
1. Vorsorgende Planung
Die vorsorgende Planung beinhaltet planerische Maßnahmen, durch die bereits während der Planungsphase von lärmemittierenden Vorhaben, der Entstehung von Lärmimmissionen vorgebeugt wird.
- Beispiel: Eine Straße wird in größerem Abstand zu einem Wohngebiet gebaut
2. Aktive Maßnahmen
Aktive Maßnahmen sind Maßnahmen zur Lärmminderung direkt an der verursachenden Lärmquelle.
- Beispiel: Tunnel, Lärmschutzwände und -wälle, lärmarme Straßenbeläge
3. Passive Maßnahmen
Passive Maßnahmen sind Maßnahmen zur Minderung des Lärms am Immissions- bzw. am Einwirkungsort.
- Beispiel: Schallschutzfenster
4. Entschädigung durch Geld
Eine Entschädigung durch Geld ist keine wirkliche Lärmschutzmaßnahme, sondern lediglich ein finanzieller Ausgleich für eine relativ hohe Lärmbelastung, die durch die oben beschriebenen Maßnahmentypen nicht unterhalb der Immissionsgrenzwerte gedrückt werden können.
Die Maßnahmen sind in der dargestellten Reihenfolge von oben nach unten abzuarbeiten. Das heißt zum Beispiel, dass der passive Lärmschutz erst dann zulässig ist, wenn aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich oder unverhältnismäßig wären. Demzufolge kommen Entschädigungen erst in Betracht, wenn Maßnahmen nach Nr. 1 bis 3 nicht möglich sind bzw. danach noch Lärmbelastungen oberhalb der Immissionsgrenzwerte verbleiben.
Literatur:
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
- Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90), Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990