Straßen- und Schienenverkehr
Lärmvorsorge
Die rechtlichen Vorgaben für den Neubau oder für die wesentliche Änderung von Verkehrswegen (Straßen, Schienen) sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu finden.
Diese Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz dient der Lärmvorsorge und bezieht sich im Wesentlichen auf die Immissionsgrenzwerte und auf die Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Beurteilungspegel. Als Vorsorgemaßnahmen sollen primär aktive Schallschutzmaßnahmen wie z. B. die Errichtung von Schallschutzwänden durchgeführt werden. Können die Immissionsgrenzwerte trotz aktiver Schallschutzmaßnahmen nicht erreicht werden, kommen auch passive Schallschutzmaßnahmen wie z. B. Schallschutzfenster in Frage.
Bei einem Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung von Verkehrswegen besteht ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte.
Lärmsanierung
Regelungen zur Lärmsanierung an bestehenden Straßen, die sich in der Baulast des Bundes befinden, sind in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) festgelegt.
Die Lärmsanierung an bestehenden Schienen der Eisenbahnen des Bundes sind in der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes (Lärmsanierungs-Richtline) geregelt.
Detaillierte Informationen zur Lärmvorsorge und zur Lärmsanierung an Schienenwegen sind bei dem BMVI zu finden.
An bestehenden Straßen und Schienen besteht derzeit kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der in diesen beiden Richtlinien aufgeführten Immissionsgrenzwerte.
- <link file:7049>Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)