Lärmsanierung
Lärmsanierung - Lärmschutz an bestehenden Straßen
Bei bestehenden Straßen, an denen die Lärmbelastungen im Verlauf der Jahre z. B. aufgrund steigender Verkehrsmengen zunehmen, haben Bürger im Gegensatz zur Lärmvorsorge, die beim Neubau von Straßen sowie bei wesentlichen Straßenumbaumaßnahmen greift, keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV).
Die Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung der Baulastträger, die u. a. von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln abhängt. Die formalen Vorgaben zur Lärmsanierung leiten sich aus den "Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes" (VLärmSchR-97) in Verbindung mit den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990" (RLS-90) ab.
Erst wenn der so genannte Beurteilungspegel einen vorgegebenen Immissionswert überschreitet ist die Voraussetzung für eine Lärmsanierung gegeben. Die Immissionswerte sind abhängig vom Gebietstyp. Die Beurteilungspegel werden auf der Grundlage des aktuellen Verkehrsaufkommens nach der Berechnungsvorschrift RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) berechnet.
Die jeweiligen Immissionswerte für die unterschiedlichen Gebietstypen sind in der Tabelle mit den Immissionsgrenz-, Immissionsricht- und Orientierungswerten zu finden.
Aktuelle Maßnahmen zum Lärmschutz an hessischen Straßen finden Sie u. a. auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Literatur:
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VlärmSchR 97)
- Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90), Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990