Freizeitanlagenlärm
Zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen ist die Freizeitlärmrichtlinie mit aktuellem Stand vom 06.03.2015 heranzuziehen.
Freizeitanlagen sind Einrichtungen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden. Im Einzelnen sind das
- Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusik-Darbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.a. stattfinden,
- Spielhallen,
- Rummelplätze,
- Freilichtbühnen,
- Autokinos,
- Freizeitparks,
- Vergnügungsparks,
- Abenteuer-Spielplätze,
- Sonderflächen für Freizeitaktivitäten, z.B. Grillplätze,
- Badeplätze,
- Erlebnisbäder, auch soweit sie in Verbindung mit Hallenbädern als Außenanlage betrieben werden,
- Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
- Sommerrodelbahnen,
- Zirkusse,
- Hundedressurplätze.