Sportanlagenlärm
Die Beurteilung von Sportanlagen ausgehenden Geräuschen erfolgt nach der Achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV).
Da Sporteinrichtungen nicht ausschließlich für die Sportausübung genutzt werden, sondern auch gelegentlich für andere Aktivitäten wie Feste etc. dienen, sind nach der 18. BImSchV nur die Zeiten zu beurteilen, in denen die Anlage zur Sportausübung genutzt wird. Hierzu gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrtverkehrs sowie des Zu- und Abgangs.