Ermittlungsverfahren
Grundsätzlich bestehen zur Ermittlung von Geräuschen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen sind das Messungen und zum anderen Prognosen. Wie Geräuschimmissionen zu ermitteln sind, ist im Detail im Anhang A der TA-Lärm geregelt. Für die Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen sind der Beurteilungspegel und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen maßgebend. Diese müssen die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort unterschreiten.
Der Beurteilungspegel
Die Grundlage der Beurteilung von Geräuschimmissionen bildet der Beurteilungspegel Lr. Dieser wird in Anlehnung an die DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, nach der Gleichung (1) gebildet. In diesen Wert gehen Einwirkzeiten und Zuschläge für besondere Störwirkung wie Impuls- und Tonhaltigkeit als auch Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit ein. Er wird nach der nachfolgenden Gleichung berechnet.
mit
Tj Teilzeit j
N Zahl der gewählten Teilzeiten
LAeq,j Mittelungspegel während der Teilzeit Tj
Cmet meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6)
KT,j Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach den Nummern A.2.5.2 (Prognose) oder A.3.3.5 (Messung) in der Teilzeit Tj
KI,j Zuschlag für Impulshaltigkeit nach den Nummern A.2.5.3 (Prognose) oder A.3.3.6 (Messung) in der Teilzeit Tj
KR,j Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit nach Nummer 6.5 in der Teilzeit Tj
Kurzzeitige Geräuschspitzen
Nicht nur eine Dauerbeschallung, sondern auch einzelne Geräuschspitzen z.B. ein Knall, können erheblich belästigend sein. Daher gibt es ergänzend zu den Anforderungen an die Beurteilungspegel auch Anforderungen an den Spitzenpegel. Dies ist der höchste von der Anlage verursachte Pegel, in der Regel mit einer sehr kurzen Einwirkdauer.
Maßgeblicher Immissionsort
Die maßgeblichen Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen außen und 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Bei Flächen die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, ist der maßgebliche Immissionsort an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Ist die zu beurteilende Anlage baulich mit schutzbedürftigen Räumen verbunden ist der am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum der maßgebliche Immissionsort. Diese Konstellation tritt auch bei einer Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung durch tieffrequente Geräusche auf. Dies gilt auch bei einer Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung durch tieffrequente Geräusche.
Zuschläge
Geräusche, die beispielsweise von einer Kreissäge (Tonhaltigkeit), einer Lautsprecherdurchsage bzw. Musik (Informationshaltigkeit) sowie dem Hämmern (Impulshaltigkeit) ausgehen, verursachen eine erhöhte Störwirkung. Die Kreissäge kennzeichnet sich durch einen unangenehm hohen Ton. Durch die Durchsagen und die Musik wird man ungewollt dazu gezwungen, zuzuhören. Das ständige Durchbrechen ruhiger Phasen durch das Hämmern verursacht eine erhöhte Störwirkung.
Diese zusätzlichen Störwirkungen werden durch Zuschläge berücksichtigt. Darüber hinaus werden Geräuscheinwirkungen werktags zwischen 6:00- und 7:00 Uhr und in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 6:00 und 9:00 Uhr, zwischen 13:00 und 15:00 Uhr und zwischen 20:00 und 22:00 Uhr in Wohn- und Kurgebieten als besonders störend eingestuft. Diese Zeiten werden mit einem Zuschlag von KR = 6dB beaufschlagt.
Zuschläge für die Ton- und Informationshaltigkeit sowie für die Impulshaltigkeit von Geräuschen, werden nach dem subjektiven Höreindruck des Sachverständigen vergeben. Der Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit KT beträgt, entweder 0 dB, 3 dB oder 6 dB. Der Zuschlag für die Impulshaltigkeit wird aus der Differenz Ki = LAFTeq - LAeq berechnet, sofern der Sachverständige das Geräusch als impulshaltig einstuft.
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung
Für Schallpegelmessungen dürfen nur geeichte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994 bzw. der DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994 und geeichte Schallpegelmesseinrichtungen (z. B. Mikrofone) im Sinne des Abschnitts 3 der Anlage 21 zur Eichordnung, eingesetzt werden.
Messwertarten
Bei Schallmessungen nach der TA-Lärm wird in der Regel die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, verwendet. Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen sind der LAeq, LAFmax, LAFTeq, und der LAF95 zu ermitteln.
Messwert | Definition | Anwendung |
---|---|---|
LAeq | Der Mittelungspegel LAeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem zeitlichen Verlauf des Schalldruckpegels oder mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, gebildete zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels. | Dient als Grundlage für die Berechnung des Beurteilungspegels. |
LAFmax | Durch ein Einzelereigniss hervorgerufener Maximalwert des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. | Dient zur Beurteilung von Geräuschspitzen |
LAFTeq | Der Taktmaximalpegel LAFT(t) ist der Maximalwert des Schalldruckpegels LAF(t) während der zugehörigen Taktzeit T; die Taktzeit beträgt 5 Sekunden. Der Taktmaximal-Mittelungspegel LAFTeq ist der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus den Taktmaximalpegeln gebildete Mittelungspegel. | Für die Ermittlung des Zuschlags für die Impulshaltigkeit Ki = LAFTeq - LAeq |
LAF95 | Perzentilpegel während 95 % der Messzeit wurde der Pegel erreicht oder überschritten, beschreibt den Hintergrundpegel in der Messperiode | Zur Prüfung auf ständig vorherrschende Fremdgeräusche |
Durchführung der Messungen
Für die Durchführung der Messungen sind die Bestimmungen der DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitte 6.2 bis 6.5 zu beachten. Bei der Messung müssen alle Geräuscheinwirkungen erfasst werden, die wesentliche Beiträge zur Schallimmission liefern. Bei Abständen zwischen maßgeblichem Immissionsort und der verursachenden Anlage größer 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen.
Grundsätzlich können die Messungen auch an Ersatzimmissionsorten oder direkt am Emittenten durchgeführt werden. Zur Beurteilung müssen die Messwerte dann auf den maßgeblichen Immissionsort gemäß ISO 9613-2 umgerechnet werden.
Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose
Bei einer Immissionsprognose sind alle Schallquellen der Anlage einschließlich der maßgeblichen Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage zu berücksichtigen. Wenn zu erwarten ist, dass kurzzeitige Geräuschspitzen von der Anlage auftreten können, sind auch deren Pegel zu berechnen.
Die Genauigkeit der Immissionsprognose hängt wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen. Die Schalleistungspegel sollen möglichst nach einem Messverfahren der Genauigkeitsklasse 2 oder 1 bestimmt worden sein. Falls die Umrechnung in Schalleistungspegel möglich ist, können auch Schalldruckpegel in bestimmten Abständen herangezogen werden.
Die Schallausbreitungsrechnung erfolgt nach den Regelungen der DIN ISO 9613-2.