Sportanlagen
Für die Benutzung von Sportanlagen gelten die Regelungen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).
Durch diese Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz werden Vorgaben zur Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb von Sportanlagen gemacht, damit die Immissionsrichtwerte bei der Sportausübung nicht überschritten werden.
Literatur:
- Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
- VDI 3745 „Beurteilung von Schießgeräuschimmissionen“, 1993