Lärmminderung
Nach der TA-Lärm sind Lärmminderungsmaßnahmen nur anlagenseitig zulässig. Der Einbau von Schallschutzfenstern oder ähnlichem am Immissionsort ist nicht vorgesehen.
Grundsätzlich stehen dem Betreiber folgende Maßnahmen zur Verfügung:
Organisatorische Maßnahmen:
Durch Änderungen des Betriebsablaufs können erhebliche Lärmminderungspotentiale ausgeschöpft werden, damit am Immissionsort in der Nachbarschaft weniger Geräuschimmissionen entstehen. Zu diesen Maßnahmen gehört z.B. die Verlegung geräuschintensiver Arbeiten von der Nachtzeit auf die Tagzeit oder die Umorganisierung der Grundstücksnutzung indem „laute“ Arbeiten in Anlagenbereiche verlegt werden, die vom Immissionsort weiter entfernt sind. Auch durch Schulungen des Personals zum lärmarmen Umgang mit den Betriebsmitteln lässt sich der Lärm an der Quelle mindern.
Verringerung der Emissionen
Durch den Einsatz von lärmarmen Technologien oder durch die Anbringung von lärmmindernden Einrichtungen z.B. Schalldämpfern oder Kapselungen an Maschinen.
Abschirmung
Unter einer Abschirmung versteht man die Unterbrechung des Schallweges zwischen dem Emittenten und dem Immissionsort. Dies wird durch die Errichtung von Lärmschutzwänden, -wällen und -einhausungen realisiert.