Beurteilung
Die gemessenen oder prognostizierten Beurteilungspegel werden mit den Immissionsrichtwerten der in Nr. 6 der TA-Lärm verglichen.
Immissionsrichtwerte außerhalb von Gebäuden
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
in Industriegebieten
70 dB(A)
in Gewerbegebieten
tags: 65 dB(A)
nachts: 50 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags: 60 dB(A)
nachts: 45 dB(A)
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags: 55 dB(A)
nachts: 40 dB(A)
in reinen Wohngebieten
tags: 50 dB(A)
nachts: 35 dB(A)
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags: 45 dB(A)
nachts: 35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Immissionsrichtwerte innerhalb von Gebäuden
Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes tags 35 dB(A) nachts 25 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.
Schutzbedürftige Räume sind:
- Wohnräume
- Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in Krankenhäusern und Sanatorien,
- Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- Büroräume (ausgenommen Großraumbüros), Praxisräume, Sitzungsräume und ähnliche Arbeitsräume.
Immissionsrichtwerte für seltene Ereignissen
Bei seltenen Ereignissen nach Nummer 7.2 der TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nummer 6.1 TA Lärm tags 70 dB(A) nachts 55 dB(A).
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte
- in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstabe b am Tag um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A),
- in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A)
überschreiten.