Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren bei den Sportanlagen erfolgt entweder durch Messung oder Prognose des Beurteilungspegels, der über unterschiedliche Beurteilungszeiten gemittelt wird.
Der Beurteilungspegel
Die Ermittlung des Beurteilungspegels erfolgt nach der folgenden Gleichung:
mit
Tr Beurteilungszeit
Werktags | |
---|---|
tags außerhalb der Ruhezeiten (8:00 bis 20:00 Uhr) | 12 h |
tags während der Ruhezeiten (6:00 bis 8:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr) | je 2h |
nachts (22:00 – 6:00 Uhr) für die ungünstigste volle Stunde | 1h |
Sonn- und Feiertags | |
---|---|
tags (9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 20:00 Uhr) | 9 h |
tags während der Ruhezeiten (7:00 bis 9:00 Uhr, 13:00 bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr) | je 2h |
nachts (22:00 – 7:00 Uhr) für die ungünstigste volle Stunde | 1h |
Ti Treten während einer Beurteilungszeit unterschiedliche Emissionen auf, ist zur Ermittlung der Geräuschimmission während der gesamten Beurteilungszeit diese in geeigneter Weise in Teilzeiten Ti mit gleichartiger Emission aufzuteilen.
LAm,i Mittelungspegel nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus einzelnen Schallpegelwerten der mit Hilfe von Schallpegelmessern nach DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, gebildete zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels.
KIi Zuschlag für Impulshaltigkeit oder auffällige Pegeländerungen. Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse oder auffällige Pegeländerungen, wie z.B. Aufprallgeräusche von Bällen, Geräusche von Startpistolen, Trillerpfeifen oder Signalgebern, ist für diese Teilzeit ein Zuschlag Kl,i zum Mittelungspegel LAm,i zu berücksichtigen.
Bei Geräuschen durch die menschliche Stimme ist, soweit sie nicht technisch verstärkt wird, kein Zuschlag Kl,i anzuwenden . Treten die Impulse oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit Ti im Mittel höchstens einmal pro Minute auf, sind neben dem Mittelungspegel LAm,i der mittlere Maximalpegel LAFmax,i (energetischer Mittelwert) und die mittlere Anzahl n pro Minute der Impulse und/oder auffälligen Pegeländerungen zu bestimmen. Der Zuschlag Kl,i beträgt dann:
Sofern Impulse oder auffällige Pegeländerungen in der Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute auftreten, ist der Wirkpegel LAFTm,i nach dem Taktmaximalverfahren mit einer Taktzeit von 5 Sekunden zu bestimmen. Dieser beinhaltet bereits den Zuschlag Kl,i für Impulshaltigkeit oder auffällige Pegeländerungen ( LAm,i Kl,i für Impulshaltigkeit oder auffällige Pegeländerungen (LAm,i+ Kl,i = LAFTm,i).
Bei Anlagen, die Geräuschimmissionen mit Impulsen oder auffälligen Pegeländerungen in der Teilzeit Ti mehr als einmal pro Minute hervorrufen und vor Inkrafttreten dieser Verordnung baurechtlich genehmigt oder - soweit eine Baugenehmigung nicht erforderlich war - errichtet waren, ist für die betreffende Teilzeit ein Abschlag von 3 dB(A) zu berücksichtigen.
KT,i Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit. Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Teilzeiten Ti ein Informationszuschlag KInf,i von 3 dB oder 6dB zum Mittelungspegel LAm,i zu addieren. KInf,i ist in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben anzuwenden. Ein Zuschlag von 6 dB ist zu wählen, wenn Lautsprecherdurchsagen gut verständlich oder Musikwiedergaben deutlich hörbar sind. Heben sich aus dem Geräusch von Sportanlagen Einzeltöne heraus, ist ein Tonzuschlag KTon,i von 3 dB oder 6 dB zum Mittelungspegel LAm,i für die Teilzeiten hinzuzurechnen, in denen die Töne auftreten. Der Zuschlag von 6 dB gilt nur bei besonderer Auffälligkeit der Töne. In der Regel kommen tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen nicht vor. Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf maximal 6 dB begrenzt bleibt KT,i = KToni + KInfi = 6 dB.
Maximalpegel
Nicht nur eine Dauerbeschallung sondern auch einzelne Geräuschspitzen z.B. ein Knall, können erheblich belästigend sein. Daher gibt es zudem Anforderungen an den Spitzenpegel. Dies ist der höchste von der Anlage verursachte Pegel, in der Regel mit einer sehr kurzen Einwirkdauer.