EG-Umgebungslärmrichtlinie
Im Jahr 2002 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament die Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verabschiedet. Ziel dieser Richtlinie ist unter anderem eine EG-weite Bestandsaufnahme der Lärmbelastung durch bestimmte Lärmquellen unter definierten, harmonisierten Bewertungsmethoden.
Die Hauptlärmquellen nach der Umgebungslärmrichtlinie sind
- der Straßenverkehr,
- der Schienenverkehr,
- der Flugverkehr und
- die Industrie- und Gewerbeanlagen.
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme oder Kartierung sollen Aktionspläne erstellt werden mit dem Ziel, den Umgebungslärm so weit erforderlich und insbesondere in den Fällen, in denen das Ausmaß der Belastung gesundheitsschädliche Auswirkungen haben kann, zu verhindern und zu mildern sowie die Umweltqualität in den Fällen zu erhalten, in denen sie befriedigend ist.
Rechtlicher Charakter
Die Umgebunglärmrichtlinie wurde mit der Änderung des § 47 BImSchG im deutschen Recht verankert. Zur Festlegung weiterer Details in der Umsetzung wurde die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) verabschiedet.
Weder in der Umgebungslärmrichtlinie noch bei der Verankerung im § 47 des BImSchG wurden Grenzwerte festgelegt um o. g. Ziele zu erreichen. D. h. es sind keine Maßnahmen zur Minderung der Belastung einklagbar.
Literatur:
- Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie)
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV)