Gesetzlich geschützte Biotope in Hessen
Was sind gesetzlich geschützte Biotope?
Nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG, Stand 20.07.2022) werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Zerstörungen oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen dieser Biotope sind verboten.
Beeinträchtigungen können nur ausnahmsweise auf Antrag zugelassen werden, wenn es möglich ist, sie auszugleichen.
Es gibt außerdem Ausnahmen, z. B. bei einer Unterbrechung und Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung oder der genehmigten Gewinnung von Bodenschätzen, wenn sich zwischenzeitlich ein gesetzlich geschütztes Biotop entwickelt hat.
1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
5. offene Felsbildungen, ungenutzte Höhlen sowie naturnahe Stollen,
7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Nach § 25 des Hessischen Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz – HeNatG vom 25.05.2023) gilt in Hessen der gesetzliche Schutz nach § 30 BNatSchG außerdem für:
1. Alleen und einseitige Baumreihen an Straßenrändern,
2. Streuobstwiesen,
3. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Steinriegel und Trockenmauern,
4. Dolinen und Erdfälle.
Die Streuobstwiesen und die unter 3. im HeNatG aufgeführten Biotope sind neben dem landesgesetzlichen Schutz auch nach dem Bundesnaturschutzgesetz geschützt.
Viele der FFH-Lebensraumtypen (LRT) sind gleichzeitig auch gesetzlich geschützt.
Im Natureg-Viewer gibt es Themenkarten, die Hinweise auf teilweise oder vollständig gesetzlich geschützte Biotope und Biotopkomplexe geben, die hessenweit aus der Hessischen Biotopkartierung 1992–2006 abgeleitet sind, sowie die gesetzlich geschützten Biotope (GGBT), die in den Kartiergebieten der Hessischen Lebensraum- und Biotopkartierung (HLBK) ab 2014 erfasst worden sind.