Grenzwerte
Die Grundlage der Luftreinhaltung bildet in Deutschland das 1974 in Kraft getretene Bundes-Immissionsschutzgesetz, in dem es in § 1 heißt:
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Die Beurteilung der Luftqualität richtet sich nach EU-weit definierten Grenz- und Zielwerten. Mit der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Luftqualität und saubere Luft in Europa von 2008 wurden wesentliche Teile der bis dahin geltende Regelungen aus den Jahren 1996 bis 2004 zusammengefasst und - unter Einbeziehung der EU-Richtlinie über verschiedene Metalle und PAK in der Außenluft - durch die 39. BImSchV in nationales Recht umgesetzt.
Artikel 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa definiert die Ziele der europäischen Luftreinhaltestrategie wie folgt:
- Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung,Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungenauf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt;
- Beurteilung der Luftqualität in den Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Methoden und Kriterien;
- Gewinnung von Informationen über die Luftqualität als Beitrag zur Bekämpfung von Luftverschmutzungen und -belastungen und zur Überwachung der langfristigen Tendenzen und der Verbesserungen, die aufgrund einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Maßnahmen erzielt werden;
- Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit zu solchen Informationen über die Luftqualität;
- Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist;
- Förderung der verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Verringerung der Luftverschmutzung.
Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Grenz-, Ziel- und Schwellenwerte sowie kritische Werte nach der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen).
Komponente | Kenngröße | Grenzwert | Schutzziel | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|
Schwefeldioxid | Stundenmittel | 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als 24-mal im Kalenderjahr überschritten werden | Gesundheit | Grenzwert |
Tagesmittel | 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als 3-mal im Kalenderjahr überschritten werden | Gesundheit | Grenzwert | |
Jahresmittel | 20 µg/m³ | Vegetation | kritischer Wert, emissionsfern 1) | |
Wintermittel | 20 µg/m³ | Vegetation | kritischer Wert, emissionsfern 1) | |
Stickstoffdioxid | Stundenmittel | 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als 18-mal im Kalenderjahr überschritten werden | Gesundheit | Grenzwert |
Jahresmittel | 40 µg/m³ | Gesundheit | Grenzwert | |
Stickstoffoxide | Jahresmittel | 30 µg/m³ | Vegetation | kritischer Wert, emissionsfern 1) |
PM10 | Tagesmittel | 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als 35-mal im Kalenderjahr überschritten werden | Gesundheit | Grenzwert |
Jahresmittel | 40 µg/m³ | Gesundheit | Grenzwert | |
PM2,5 | Jahresmittel | 25 µg/m³ | Gesundheit | Grenzwert |
Benzol | Jahresmittel | 5 µg/m³ | Gesundheit | Grenzwert |
Kohlenmonoxid | max 8-h-Mittel | 10 mg/m³ | Gesundheit | Grenzwert |
Ozon | Stundenmittel | 180 µg/m³ | Gesundheit | Informations- schwelle |
Stundenmittel | 240 µg/m³ | Gesundheit | Alarmschwelle | |
max. 8-h-Mittel | 120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über 3 Jahre | Gesundheit | Zielwert | |
AOT40 | 18 000 µg/(m3*h), gemittelt über 5 Jahre | Vegetation | Zielwert | |
Blei 2) | Jahresmittel | 0,5 µg/m³ | Gesundheit | Grenzwert |
Arsen 2) | Jahresmittel | 6 ng/m³ | Gesundheit, Umwelt | Zielwert |
Cadmium 2) | Jahresmittel | 5 ng/m³ | Gesundheit, Umwelt | Zielwert |
Nickel2) | Jahresmittel | 20 ng/m³ | Gesundheit, Umwelt | Zielwert |
Benzo(a)pyren3) | Jahresmittel | 1 ng/m³ | Gesundheit, Umwelt | Zielwert |
Begriffserklärungen und Fußnoten:
Stickstoffoxide: NO + NO2 (als NO2)
PM10: Feinstaub (Particulate Matter), Durchmesser < 10 µm
PM2,5:Feinstaub (Particulate Matter), Durchmesser < 2,5 µm
max. 8-h-Mittel: höchster 8-Stunden-Mittelwert eines Tages aus stündlich gleitenden 8-Stunden-Mittelwerten
AOT40: accumulated exposure over a threshold of 40 ppb; Summe der Differenzen zwischen Stundenmitteln über 80 µg/m3 (40 ppb) und dem Wert 80 µg/m3 im Zeitraum 8–20 Uhr von Mai bis Juli
Wintermittel: Mittelwert im Zeitraum 01.10.-31.03.
1) Messung mehr als 20 km entfernt von Ballungsräumen oder 5 km von Bebauung, Industrie oder Bundesfernstraßen
2) als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion
3) als Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Die Bedingungen für die Genehmigung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) werden durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) geregelt.
Die TA Luft konkretisiert die im BImSchG festgelegten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen bei der Errichtung, beim Betrieb und bei der Überwachung von Anlagen.
Im Folgenden finden Sie die Immissionswerte nach TA Luft.
Stoff/Stoffgruppe | Konzentration µg/m³ | Mittelungszeitraum | Zulässige Überschreitungen pro Jahr |
---|---|---|---|
Benzol | 5 | Jahr | - |
Blei1 | 0,5 | Jahr | - |
Partikel (PM10) | 40 | Jahr | - |
50 | 24 Stunden | 352 | |
Partikel (PM2,5) | 25 | Jahr | - |
Schwefeldioxid | 50 | Jahr | - |
125 | 24 Stunden | 3 | |
350 | 1 Stunde | 24 | |
Stickstoffdioxid | 40 | Jahr | - |
200 | 1 Stunde | 18 | |
Tetrachlorethen | 10 | Jahr | - |
1) und seine anorganischen Verbindungen als Partikelbestandteile (PM10), angegeben als Pb
2) Bei einem Jahreswert von unter 28 μg/m³ gilt der auf 24 Stunden bezogene Immissionswert als eingehalten.
Stoffgruppe | Deposition g/(m² ⋅ d) | Mittelungszeitraum |
---|---|---|
Staubniederschlag1 | 0,35 | Jahr |
1) nicht gefährdender Staub
Stoff | Konzentration µg/m³ | Mittelungszeitraum |
---|---|---|
Schwefeldioxid | 20 | Jahr und Winter1 |
Stickstoffoxide2 | 30 | Jahr |
1) 1. Oktober bis 31. März
2) angegeben als Stickstoffdioxid
Stoff/Stoffgruppe | Konzentration µg/m³ | Mittelungszeitraum |
---|---|---|
Fluorwasserstoff1 | 0,4 | Jahr |
1) und gasförmige anorganische Fluorverbindungen angegeben als Fluor
Stoffgruppe | Deposition | Mittelungszeitraum |
---|---|---|
Arsen und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als As | 4 μg/m2d | Jahr |
Blei und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Pb | 100 μg/m2d | Jahr |
Cadmium und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Cd | 2 μg/m2d | Jahr |
Nickel und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Ni | 15 μg/m2d | Jahr |
Quecksilber und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Hg | 1 μg/m2d | Jahr |
Thallium und seine anorganischen Verbindungen, angegeben als Tl | 2 μg/m2d | Jahr |
Benzo(a)pyren | 0,5 μg/m2d | Jahr |
Im Anhang 4 der TA Luft genannte Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle als Summenwert nach den dort angegebenen Verfahren | 9 pg/m2d | Jahr |
Wohn-/Mischgebiete, Kerngebiete mit Wohnen, urbane Gebiete | Gewerbe-/ Industriegebiete, Kerngebiete ohne Wohnen | Dorfgebiete |
---|---|---|
0,10 | 0,15 | 0,15 |
1) Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden bezogen auf ein Jahr