Bekanntgabe von Prüfständen nach §29b BImSchG
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Bekanntgabe von Prüfständen. Für Informationen über die Bekanntgabe von Emissionsmessstellen oder Sachverständigen klicken Sie bitte auf die entsprechenden Schlagworte.
Prüfstände gemäß 1. und 41. BImSchV
Emissionsmessungen an Feuerungsanlagen (wie z. B. Heizungen, Kamine etc.) sind in Deutschland in der 1. BImSchV (Erste Bundes-Immissionsschutz-Verordnung, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) geregelt. Messungen gemäß §14 (Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen) und §15 (Wiederkehrende Überwachung) müssen gemäß §13 III der 1. BImSchV mit Messgeräten durchgeführt werden, die halbjährlich einmal von einer bekanntgegebenen Stelle überprüft werden.
Die Bekanntgabe dieser Stellen ist über §29b BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und die 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung) geregelt. Die "Stellen" sind in diesem Fall Prüfstände, die eine Bekanntgabe nach §29b BImSchG für den Tätigkeitsbereich Gruppe III (Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen (Luft)) gemäß Anlage 1 der 41. BImSchV besitzen.
Bekanntgabe von Prüfständen
Prüfstände, die eine Bekanntgabe nach §29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anstreben, müssen die Erfüllung aller Anforderungen der 41. BImSchV ("Bekanntgabeverordnung") nachweisen.
Die Bekanntgabe erfolgt durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde (in Abhängigkeit vom Ort des Geschäftssitzes des Prüfstands) und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für das Bundesland Hessen ist das HLNUG die zuständige Behörde, Bekanntgaben nach §29b BImSchG können beim Dezernat I3 beantragt werden.
Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens prüft das HLNUG, ob der Antragsteller die gemäß 41. BImSchV notwendige Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.
In der Regel erfolgt der Nachweis der Fachkunde über eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 8 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2 durch eine akkreditierte Stelle. Ein wesentlicher Teil der Anforderungen ist der Betrieb eines Qualitätssicherungssystems auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001.
Zusätzlich zu dieser Bescheinigung sind weitere Unterlagen einzureichen (siehe Angaben im Antragsformular unten).
Antrag auf Bekanntgabe
Einen Antrag auf Bekanntgabe als Prüfstand nach §29b BImSchG richten Sie bitte an die folgende Adresse:
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Dezernat I3 - Luftreinhaltung: Emissionen
z. Hd. Herr Dr. Jens Cordes
Ludwig-Mond-Str. 33
34121 Kassel
Der Antrag kann prinzipiell formlos gestellt werden. Für eine möglichst schnelle Bearbeitung des Antrags verwenden Sie bitte das Antragsformular. Der Antrag auf Bekanntgabe ist kostenpflichtig, die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung.
Streben Sie erstmals eine Bekanntgabe an, so empfiehlt es sich, vorab einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Qualitätssicherung
Die Arbeit der bekanntgegebenen Prüfstände wird von den zuständigen Behörden gemäß §16 I 3 der 41. BImSchV kontrolliert. Das Dezernat I3 des HLNUG ist dabei bundesweit für die Kontrolle der Überprüfungen von Messgeräten aus Hessen zuständig. Diese Kontrollen sind für die bekanntgegebenen Prüfstände kostenpflichtig.
Alle Prüfstände müssen gemäß §16 IV 6 der 41. BImSchV einmal jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit an die bekanntgebende Behörde schicken. Die zuständigen Behörden anderer Bundesländer sind dabei jeweils über Messgeräteüberprüfungen für Eigentümer aus dem jeweiligen Bundesland zu informieren.
Bei ihrer Arbeit müssen die Prüfstände in Hessen die länderspezifischen Regeln beachten. Werden Geräte aus anderen Bundesländern in Hessen überprüft, sind zusätzlich auch die länderspezifischen Regeln für das Bundesland des Messgerätebesitzers zu beachten.
Verzeichnis der bekanntgegebenen Prüfstände
Eine vollständige und aktuelle Liste der nach §29b BImSchG bekanntgegebenen Prüfstände finden Sie in ReSyMeSa (Recherchesystem Messstellen und Sachverständige). Bei der Suche ist Tätigkeitsbereich "Gruppe III" auszuwählen.