Länderspezifische Regelungen in Hessen für Stellen nach §29b BImSchG
Gemäß §16 IV 2 der 41. BImSchV muss sich eine Stelle vor Aufnahme der Tätigkeit über die länderspezifischen Regelungen informieren. Zu diesen Regelungen gehören zum Beispiel:
- Fristen für die Ankündigung von Messungen
- Anforderungen an Personal und Messverfahren
- Vorgaben für die Jahresmeldung
Die spezifischen Regelungen des Landes Hessen bezüglich der Tätigkeit von Stellen nach §29b BImSchG finden Sie in dem folgenden Dokument.
Die länderspezifischen Regelungen anderer Bundesländer können in ReSyMeSa eingesehen werden. Dort finden Sie auch verschiedene Formulare.