Emissionskataster Hessen
Das Emissionskataster Hessen umfasst die Emissionsmengen gasförmiger und staubförmiger Luftverunreinigungen aus Quellen in Hessen. Es wird vom Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) geführt.
Die rechtlichen Grundlagen zur Erstellung der Emissionskataster sind der § 46 des BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und zur Konkretisierung die 5. BImSchVwV (Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz).
Die Daten des Emissionskatasters werden unter anderem als Grundlage für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen (§ 47 BImSchG) und für Ausbreitungsrechnungen verwendet.
Für die sechs im Hessischen Emissionskataster untersuchten Emittentengruppen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen (Industrie)
- Sonstige nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (Kleingewerbe)
- Nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (Gebäudeheizung)
- Verkehr (Kfz-Verkehr, Schienenverkehr und Flugverkehr bis 300 m über Grund)
- Biogene und nicht gefasste Quellen (Landwirtschaft, Wälder und Deponien) sowie
- Privater Verbrauch
werden die Emissionen für verschiedene Schadstoffe in unterschiedlicher räumlicher und zeitlicher Auflösung erhoben.
Das Hessische Emissionskataster wird seit den 1990er Jahren landesweit erhoben. Der Erhebungszyklus beträgt in der Regel sechs Jahre, weicht aber aufgrund bestimmter Vorgaben bei einzelnen Emittentengruppen von diesem Intervall ab.
Im Folgenden sind die jeweils letzten Bezugsjahre für die Teilkataster aufgeführt.
Industrie: | 2012 | 2016 | 2020 |
Kleingewerbe: | 2006 | 2012 | 2018 |
Gebäudeheizung: | 2006 | 2012 | 2018 |
Kfz-Verkehr: | 2010 | 2015 | 2019 |
Flugverkehr | 2010 | 2015 | 2019 |
2010 | 2015 | 2019 | |
Landwirtschaft | 2018 | 2019 | 2020 |
Wälder | 2006 | 2012 | 2018 |
Deponien | 2020 | 2021 | 2022 |
Privater Verbrauch: | 1995 | - | 2005 |
Bereits seit Ende der 1970er Jahre wurden die Emissionen der ersten vier Emittentengruppen innerhalb von vier hessischen Untersuchungsgebieten erhoben. Aufgrund veränderter Erhebungsmethoden und der räumlichen Auflösung ist es jedoch nur noch für die Industrie möglich, Emissions-Zeitreihen für ausgewählte Schadstoffe über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren zu erstellen.
Die Zahl der im Emissionskataster geführten Stoffe hat sich seit Beginn der Erhebungen vervielfacht. Während 1971 nur Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Staub erfasst wurden, umfasste das Emissionskataster im Jahr 1978 bereits 210 Stoffe; ab 1979 liegt die Anzahl der erhobenen Stoffe und Stoffgruppen zwischen ca. 400 und 800.
Aufgrund der großen Vielfalt der emittierten Stoffe werden verschiedene emittierte Stoffe in Stoffgruppen wie z. B. NMVOC (flüchtige organische Verbindungen ohne Methan) oder Staub zusammengefasst.
Die nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Ergebnisse aller in Hessen erhobenen Teilkataster. Sie enthält die Jahresemissionen aller Emittentengruppen für ausgewählte Stoffe/Stoffgruppen aus dem jeweils letzten Erhebungsjahr.
Die Tabelle ist auch als verfügbar.
Emissionen ausgewählter Schadstoffe nach Emittentengruppen (Stand: Februar 2024)
Industrie | Klein- gewerbe | Gebäude-heizung | Kfz-Verkehr | Flug-verkehr4) | Schienenverkehr5) | Biogene und nicht gefasste Quellen6) | Privater Verbrauch | Summe7) | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bezugsjahr | 2020 | 2012 | 2018 | 2019 | 2019 | 2019 | 2018 | 2005 | ||
Anorganische Gase | ||||||||||
Kohlendioxid (CO2) | [kt/a] | 10.809 | - | 12.511 | 14.647 | 1.022,1 | - | 96,9 | - | 39.086 |
Kohlenmonoxid (CO) | [t/a] | 4.092,9 | - | 31.290 | 85.269 | - | 119,25 | - | - | 120.771 |
Stickstoffoxide (als NO2) | [t/a] | 9.464 | - | 6.380,9 | 38.942 | 2.771,2 | 631,22 | 4.130,1 | - | 62.319 |
Schwefeldioxid (SO2) | [t/a] | 1.437,3 | - | 351,96 | 73,1 | 181,52 | 0,381 | - | - | 2044,3 |
Ammoniak (NH3) | [t/a] | 58,2 | - | - | 1.034,9 | - | - | 19.116 | - | 20.209 |
Lachgas (N2O) | [t/a] | 198,35 | - | 90,6 | 485,57 | - | 2,1 | 2.083 | - | 2.859,6 |
Weitere Gase | [t/a] | 445,34 | - | 25,5 | - | - | - | - | - | 470,88 |
Organische Gase | ||||||||||
NMVOC1) | [t/a] | 2.235,92) | 8.144 | 2.510,2 | 4.940,5 | 416,84 | 39,6 | 89.619 | 13.213 | 121.119 |
Methan (CH4) | [t/a] | 1.397,43) | - | 1.975,7 | 643,64 | - | 0,973 | 46.659 | - | 50.677 |
Stäube | ||||||||||
Staub gesamt | [t/a] | 1.974,5 | 201 | 1.463,4 | 3.184,8 | 25,6 | 1.139 | 1.731 | - | 9.719,3 |
Feinstaub PM10 | [t/a] | 880,6 | 123 | 1.423,3 | 3.184,8 | 25,6 | 1.139 | 995,74 | - | 7.772 |
Feinstaub PM2,5 | [t/a] | 379,79 | 16 | 1361,8 | 1.421,4 | - | - | 139,7 | - | 3.318,7 |
- keine Emissionsdaten vorhanden
1) NMVOC = non methane volatile organic compounds / flüchtige organische Verbindungen ohne Methan
2) Wert enthält geringen Methananteil
3) Emissionen aus Massentierhaltung sind nicht enthalten
4) Daten der Fraport AG, Stand: 26.05.2023. Emissionen bis 300 m über Grund, Kohlendioxid bis 914 m
5) Daten der DB AG; aufgrund von Vereinbarungen mit der DB AG beinhaltet diese Aufstellung kein CO2
6) beinhaltet für die Landwirtschaft Daten vom Thünen-Institut (Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei) Stand: März 2022
7) rundungsbedingt sind geringe Abweichungen zwischen Summenwert und Summe der Einzelwerte möglich
Weiterführende Informationen zu den Emittentengruppen sind in einem gesonderten Informationsblatt zusammengefasst. Darüber hinaus sind weitere Emissionsangaben für die jeweiligen Emittentengruppen auf den folgenden Unterseiten zu finden.
Individuelle Auswertungen und Kartendarstellungen für alle Emittentengruppen sind im Online-Service Emissionskataster abrufbar.
Auf den einzelnen Emissionskarten des Online-Service Emissionskataster sind Jahresemissionen einzelner Schadstoffe abgebildet, die von der jeweiligen Emittentengruppe freigesetzt werden. Die weißen Flächen auf einem Teil der Karten entstehen dadurch, dass für die entsprechenden Gebiete keine Emissionsdaten vorliegen oder keine Emissionen vorhanden sind.
Bei den Emissionskarten kann die Darstellungsform je nach Emittentengruppe variieren: Die Angaben beziehen sich im Allgemeinen entweder auf Rasterflächen von 1 km x 1 km-Größe oder aber auf einzelne Gemeinden bzw. Kreise. In beiden Fällen werden die Emissionen in Kilogramm pro km2 und Jahr – also bezogen auf die Emissions-Flächendichte – angegeben. Dabei werden die pro Kreis anfallenden Emissionen durch die jeweilige Kreisfläche geteilt (analog wird auch bei der gemeindebezogenen Darstellung vorgegangen). Bei der Emittentengruppe Industrie werden zusätzlich Emissionen auf Arbeitsstätten- und Anlagenebene veröffentlicht.
Die nachstehende Übersicht zeigt für die einzelnen Emittentengruppen, in welchen Darstellungsebenen sich Daten erhebungsbedingt anzeigen lassen.
Emittenten-gruppe | Land Hessen | Kreis | Gemeinde | Raster | Arbeitsstätte Anlagen |
---|---|---|---|---|---|
Industrie | x | x | x | x | x |
Kleingewerbe | x | x | - | - | - |
Gebäudeheizung | x | x | x | x | - |
Kfz-Verkehr | x | x | x | x | - |
Biogene und nicht gefasste Quellen | x | x | - | - | - |
Privater Verbrauch | x | - | - | - | - |
x = Anzeige der Darstellungsebene möglich
Eine Vielzahl gesetzlicher Maßnahmen, die in den letzten Jahrzehnten vom Europäischen Parlament oder vom Bund verabschiedet worden sind, hat zu erheblichen Emissionsminderungen geführt oder wird noch weitere Minderungen zur Folge haben. Die emissionsmindernden Maßnahmen betreffen verschiedene Emittentengruppen.
Bei den genehmigungsbedürftigen Anlagen wurden die Emissionen insbesondere durch die Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) und die Altanlagen-Sanierungsprogramme nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) drastisch reduziert.
Für die Senkung der kleingewerblichen Emissionen spielen die 2. BImSchV, die 20. BImSchV, die 21. BImSchV sowie die 31. BImSchV eine wichtige Rolle.
Bei der Gebäudeheizung wurden Emissionsverringerungen insbesondere durch die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV), das Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (EnEG) und die Energieeinsparverordnung bewirkt.
Für den Bereich der Verkehrsemissionen sind u. a. das Benzin-Blei-Gesetz (BzBlG) und die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) zu nennen.
Mit Verabschiedung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahre 1974 wurden die Weichen zu einer systematischen Erfassung aller Luftschadstoffe in stark belasteten Gebieten gestellt. In der Folge wurden in Hessen auf der Grundlage des § 44 BImSchG vier Belastungsgebiete ausgewiesen. Der Begriff „Belastungsgebiet“ wurde mit einer Änderung des BImSchG im Jahre 1990 durch den bis 2002 gültigen Begriff „Untersuchungsgebiet“ ersetzt. Die in Hessen ausgewiesenen Gebiete selbst wurden dabei nicht verändert und sind als
- Untersuchungsgebiet Untermain (Großraum Frankfurt bis Hanau)
- Untersuchungsgebiet Rhein-Main (Raum Wiesbaden)
- Untersuchungsgebiet Wetzlar
- Untersuchungsgebiet Kassel
in folgender Karte dargestellt.
Die ersten Datenerhebungen zum Emissionskataster Hessen erfolgten ab 1979 in diesen Gebieten.
Diese vier damaligen Untersuchungsgebiete stellen nur knapp 4 % der Gesamtfläche Hessens dar; in ihnen lebt jedoch etwa ein Viertel der hessischen Bevölkerung. Ausschlaggebend für die seinerzeitige Ausweisung als Belastungsgebiet bzw. als Untersuchungsgebiet war die Überschreitung von Immissions-Grenzwerten bei Schwefeldioxid und Staub. Für diese vier Gebiete, in denen die emittierten Schadstoffe bereits seit 1979 detailliert erfasst werden, wurden in den 80er und 90er Jahren umfangreiche Luftreinhaltepläne erstellt.
Durch die Novellierung der 22. BImSchV im Jahr 2002 ergaben sich einige grundlegende Neuregelungen im Bereich des Immissionsschutzes. Nach § 9 der 22. BImSchV waren die Bundesländer zur Organisation der Immissionsüberwachung in bestimmte Regionen aufzuteilen; für Hessen erfolgte eine Unterteilung in zwei Ballungsräume und drei Gebiete. Bei Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten muss ein Luftreinhalteplan vorgelegt werden.
Ab Anfang der 1990er Jahre wurden die Datenerhebungen auf ganz Hessen erweitert.
Die 22. BImSchV wurde im August 2010 außer Kraft gestellt. Die Regelungen zur Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen sind jetzt im § 11 der 39. BImSchV zu finden. Die ausgewiesenen hessischen Gebiete und Ballungsräume wurden unverändert beibehalten.