BUBE
Bei BUBE (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) handelt es sich um eine browserbasierte Anwendung, mit der Betriebe verschiedene Berichterstattungspflichten digital erfüllen können. Dazu gehören Berichte nach der
- 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV),
- 13. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)
- 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) sowie
- EU PRTR-Verordnung ((EG) Nr. 166/2006).
Das bisherige BUBE ist von 2007 bis 2023 im Einsatz gewesen. In Hessen wird das neue BUBE-Online ab dem Erhebungsjahrgang 2024 verwendet. Dies betrifft die Daten zur
- EU PRTR-Verordnung ((EG) Nr. 166/2006),
- 13. BImSchV Abs. 22 und der 17. BImSchV Abs. 22 sowie
- 11. BImSchV (derzeit noch nicht verfügbar).
Nach Erhalt der Zugangskennungen durch das zuständige Regierungspräsidium müssen sich Betreiber über die 2-Faktor-Authentifizierung anmelden. Hilfestellungen zur Anmeldung und Betreibernutzung werden im unteren Bereich „BUBE - Anleitungen und Informationen“ zur Verfügung gestellt.
Kontaktdaten zu den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern in den Regierungspräsidien finden sie hier.
Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind gemäß § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Abgabe einer Emissionserklärung gemäß der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007, BGBl. I S. 298, verpflichtet. Ausgenommen hiervon sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen.
Die Emissionserklärung enthält Angaben über Art und Menge sowie die räumliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen.
Die Entwicklungsarbeiten für die Softwarekomponente zur Berichterstattung nach der 11. BImSchV innerhalb von BUBE-Online sind weit fortgeschritten, allerdings ist derzeit noch nicht sichergestellt, dass die Arbeiten für die Berichtskampagne im Jahr 2025 abgeschlossen sein werden.
Daher kann die Datenübermittlung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 11. BImSchV ggf. erst zu einem noch festzulegenden späteren Zeitpunkt erfolgen. Der Erklärungszeitraum wird dabei unverändert das Jahr 2024 bleiben.
Diese Verzögerung ist auf den Fertigstellungsgrad der von behördlicher Seite eingesetzten Software BUBE-Online zurückzuführen und liegt damit nicht im Verschulden des Anlagenbetreibers, somit stellt sie keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 2 BImSchG dar.
Wir werden Sie rechtzeitig über den neuen Termin zur Berichtsabgabe informieren. Anfragen richten Sie in der Zwischenzeit gerne an das Bube-Postfach
Für Betreiber von emissionserklärungspflichtigen Anlagen gilt bezüglich des Vollzugs der 11. BImSchV:
Der Inhalt der Emissionserklärung ergibt sich aus dem Anhang der 11. BImSchV.
- Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung war das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben.
- Die Frist zur Abgabe der Emissionserklärung wurde auf den 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres festgelegt
Das Format der Emissionserklärung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgelegt. In Hessen ist dies das
Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG).
Die Emissionserklärung ist nach § 3 Absatz 3 der 11. BImSchV in der Regel in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Als Format der elektronischen Form wurde in Hessen das Programmsystem BUBE-Online ("Betriebliche Umweltdaten-Bericht-Erstattung") festgelegt (s. Erlass vom 05. Juni 2008, StAnz. 26/2008 S. 1668).
Von der Abgabe in elektronischer Form kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 3 Abs. 3 Satz 3 der 11. BImSchV).
Ansprechpartner/innen für alle Belange der Emissionserklärungspflicht ist in erster Linie der/die Ansprechpartner/in bei der zuständigen Überwachungsbehörde.
Die für die Emissionserklärung relevanten Gesetze und Verordnungen finden Sie z. B. auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter:
Betreiber von Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) und abfallmitverbrennenden Großfeuerungsanlagen (17. BImSchV) müssen gemäß § 22 der 13. BImSchV bzw. § 22 der 17. BImSchV jährliche Berichte zu ihren Emissionen abgeben. Großfeuerungsanlagen sind Anlagen, deren genehmigte Feuerungswärmeleistung mindestens 50 MW beträgt. Neben den jährlichen Emissionsangaben für ausgewählte Stoffe müssen noch weitere Daten wie Gesamtenergieeinsätze, Feuerungstechnik, Betriebsstunden und weiterer Informationen an die zuständige Behörde berichtet werden.
Die Datenabgabe durch den Betreiber erfolgt bis zum 30.04. des Folgejahres.
Nach der behördlichen Datenprüfung werden die Daten an das Umweltbundesamt weitergegeben und ggf. veröffentlicht. Weiterhin werden die Daten zu den Großfeuerungsanlagen an die EU weitergeleitet und von der Europäischen Umweltagentur veröffentlicht.
Nach den Vorgaben der europäischen E-PRTR-VO (EU-Verordnung (EG) Nr. 166/2006) besteht eine jährliche Berichterstattungspflicht für Betriebe bestimmter Sektoren, die gewisse Schwellenwerte überschreiten.
Die berichtspflichtigen Betriebe berichten über
- die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden,
- die Verbringung von Abfällen und
- die Verbringung von Schadstoffen im Abwasser in externe Kläranlagen.
Die so für Betriebe in allen EU-Mitgliedsstaaten gesammelten Daten werden in einem „Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister“ gebündelt und der Öffentlichkeit digital und kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Im englischen spricht man von einem „Pollutant Release and Transfer Register“, was mit „PRTR“ abgekürzt wird.
Die von deutschen Betrieben berichteten Daten sind unter thru.de abrufbar. Dort finden Sie außerdem weitere Informationen zum Thema. Weiterhin betreibt die Europäische Umweltagentur das Industrial Emissions Portal, wo Daten für alle EU-Mitgliedsstaaten veröffentlicht werden.
Die Umsetzung der europäischen Vorgaben in deutsches Recht erfolgte 2007 mit dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAg).
Wer muss berichten?
Es ist die Aufgabe der Betriebe, sich über ihre rechtlichen Pflichten zu informieren.
Ein Betrieb ist in einem Jahr potentiell nach PRTR berichtspflichtig, wenn er eine in Anhang I der E-PRTR-VO genannte Tätigkeit ausführt.
Ist dies der Fall, so ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb einen oder mehrere Schwellenwerte für unter PRTR geregelte Schadstoffe oder Abfälle überschreitet. Die für PRTR relevanten Schadstoffe und ihre Schwellenwerte sind in Anhang II der E-PRTR-VO getrennt nach den Medien Luft, Wasser und Boden aufgeführt. Bei Abfällen wird nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden, die dazugehörigen Schwellenwerte sind in Art. 5 der E-PRTR-VO aufgeführt.
Sobald ein Schwellenwert für einen Schadstoff oder für gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle überschritten ist, besteht eine Berichtspflicht für diesen Schadstoff oder Abfall an die hessischen Regierungspräsidien.
Detaillierte Informationen zu den rechtlichen Vorgaben finden Sie im SchadRegProtAg.
Abgabetermin für den PRTR-Bericht eines Jahres an die Behörde ist jeweils der 30.04. des folgenden Jahres.