Bekanntgabe von Emissionsmessstellen nach §29b BImSchG
Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Bekanntgabe von Emissionsmessstellen. Für Informationen zur Bekanntgabe von Prüfständen oder Sachverständigen klicken Sie bitte auf die jeweiligen Schlagworte.
Emissionsmessstellen nach 41. BImSchV
Der Betrieb von Anlagen verschiedenster Art (z. B. Fabriken, Kraftwerke, Müllverbrennungsanlagen, Tierhaltungsanlagen etc.) unterliegt in Deutschland verschiedenen Auflagen. Je nach Anlagentyp und -größe werden von den Behörden bei der Betriebsgenehmigung unterschiedliche Emissionsgrenzwerte festgelegt, deren Einhaltung regelmäßig durch kompetente und unabhängige Messinstitute nachgewiesen werden muss. Diese Messinstitute benötigen dafür eine Bekanntgabe gemäß §29b BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz). Diese Bekanntgabe kann in verschiedenen Tätigkeitsbereichen beantragt werden:
- Emissionsmessungen (Gruppe I)
- Überprüfung stationärer Messgeräte (Gruppe II)
- Immissionsmessungen (Gruppe IV)
- Geräuschmessungen (Gruppe V)
- Erschütterungsmessungen (Gruppe VI)
Bekanntgaben von Emissionsmessstellen
Messstellen, die eine Bekanntgabe nach §29b BImSchG anstreben, müssen die Erfüllung aller Anforderungen der 41. BImSchV ("Bekanntgabeverordnung") nachweisen.
Die Bekanntgabe erfolgt durch die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde (in Abhängigkeit vom Ort des Geschäftssitzes der Messstelle) und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Für das Bundesland Hessen ist das HLNUG die zuständige Behörde, Bekanntgaben nach §29b BImSchG können beim Dezernat I3 beantragt werden.
Im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens prüft das HLNUG, ob der Antragsteller die gemäß 41. BImSchV notwendige Fachkunde, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.
In der Regel erfolgt der Nachweis der Fachkunde durch eine Kompetenzfeststellung der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Eine Akkreditierung muss nach DIN EN ISO/IEC 17025 in Verbindung mit dem Fachmodul Immissionsschutz vorliegen, um für eine Bekanntgabe nach §29b BImSchG genutzt werden zu können.
Zusätzlich zur Akkreditierung sind der bekanntgebenden Behörde weitere Unterlagen einzureichen (siehe Angaben im Antragsformular unten).
Antrag auf Bekanntgabe
Einen Antrag auf Bekanntgabe als Stelle nach §29b BImSchG richten Sie bitte an die folgende Adresse:
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
Dezernat I3 - Luftreinhaltung: Emissionen
z. Hd. Frau Dr. Katharina Schartz
Ludwig-Mond-Str. 33
34121 Kassel
Der Antrag kann prinzipiell formlos gestellt werden. Für eine möglichst schnelle Bearbeitung des Antrags verwenden Sie bitte das Antragsformular. Der Antrag auf Bekanntgabe ist kostenpflichtig, die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung.
Streben Sie erstmals eine Bekanntgabe an, so empfiehlt es sich, vorab einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Qualitätssicherung
Die Arbeit der bekanntgegebenen Messstellen wird von den zuständigen Behörden gemäß §16 I 3 der 41. BImSchV kostenpflichtig kontrolliert. Diese Kontrolle bezieht sich auf eine stichprobenartige Prüfung eingehender Unterlagen (Messberichte und Messpläne) sowie die Durchführung von Vor-Ort-Audits.
Alle Messstellen müssen gemäß §16 IV 6 der 41. BImSchV einmal jährlich einen Bericht über Ihre Tätigkeit an die bekanntgebende Behörden schicken.
Bei ihrer Arbeit in Hessen sind für die Messinstitute die länderspezifischen Regeln zu beachten.
Verzeichnis der bekanntgegebenen Stellen und Sachverständigen
Eine vollständige und aktuelle Liste der nach §29b BImSchG bekanntgegebenen Stellen und Sachverständigen finden Sie in ReSyMeSa (Recherche System Messstellen und Sachverständige).