Legionellen - 42. BImSchV
Pflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
Am 19. Juli 2017 wurde die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 42. BImSchV) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017, Teil I, S. 2379) verkündet. Daraus ergeben sich für die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern Pflichten, die im Folgenden skizziert werden.
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren. Das Einatmen dieser Aerosole kann zu schweren Lungenentzündungen führen, die in bis zu 15 % aller Erkrankungsfälle auch zum Tode führen können.
Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit über Wasserdampf Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können.
Verdunstungskühlanlagen werden in verschiedenen Branchen zur Kühlung eingesetzt, z.B. in Kraftwerken, Lebensmittelbetrieben und auch in Rechenzentren. Außerhalb der Industrie und Energiewirtschaft werden sie auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- und Bürogebäuden genutzt.
Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellenausbrüche aus technischen Wassersystemen in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von betroffenen technischen Wassersystemen, wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider verbindlich geregelt werden sollen. Die Verordnung orientiert sich u.a. an den VDI-Richtlinien für Kühltürme und Verdunstungskühlanlagen (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 3679 Blatt 1). Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Es handelt sich um eine Verordnung nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, die sowohl Anforderungen an die jeweiligen Anlagen als auch konkrete Betreiberpflichten regelt.
Sie enthält verpflichtende Regelungen
- zur Anzeige der Anlagen,
- zu Anforderungen an die Errichtung und Beschaffenheit und den Betrieb,
- zur Eigenüberwachung und Dokumentation in Betreiberverantwortung,
- zu regelmäßigen mikrobiologischen Laboruntersuchungen durch akkreditierte Prüflabore,
- zu Maßnahmen bei Anstieg der allgemeinen Koloniezahl sowie bei Überschreitung von Prüf- und Maßnahmenwerten,
- zu Pflichten bei Störungen des Betriebs,
- zur Informationspflicht bei Überschreitung von Maßnahmenwerten und
- zur Überprüfung der Anlagen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Die Verordnung trat einen Monat nach der Verkündung in Kraft (am 19. August 2017). Abweichend davon traten die Anzeigepflichten für Neu- bzw. Bestandsanlagen gemäß § 13 in Verbindung mit § 20 der Verordnung zwölf Monate nach der Verkündung und somit am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt war die jeweilige Anlage der zuständigen Behörde binnen eines Monats (also bis zum 19. August 2018) anzuzeigen.
Wichtig für die Betreiber, bei denen noch keine Laboruntersuchung (§§ 4 und 7) durchgeführt wurde, war die Frist 16. September 2017. Bis zu diesem Termin war die Erstuntersuchung des Nutzwassers durch ein akkreditiertes Prüflabor durchführen zu lassen (§ 3 Abs. 7). Weitere Fristen ergeben sich u. a. aus den regelmäßig wiederkehrend zu veranlassenden Laboruntersuchungen (§ 4 Abs. 2 und 3 oder § 7 Abs. 2) und der regelmäßig durchzuführenden Sachverständigenprüfung (frühestens ab 19. Aug. 2019, § 14).
Zur Datenerfassung wurde eine bundesweites WEB-Anwendung KaVKA-42.BV erstellt, mit deren Hilfe der Betreiber
- Anzeigepflichten nach § 13 der 42. BImSchV
- Meldungen der Überschreitung des Maßnahmenwertes nach § 10 der 42. BImSchV
- Überprüfungen des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage nach § 14 der 42. BImSchV
elektronisch erfasst. Das Erfassungswerkzeug wurde zum 19. Juli 2018 freigeschaltet. Für die Anzeige der Bestandsanlagen hatte der Betreiber gemäß § 13 (2) der 42. BImSchV einen Monat Zeit – also bis zum 19. August 2018.
Technische und fachliche Ansprechpartner in den hessischen Regierungspräsidien finden Sie hier.
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. Juni 2017)
Zuständige Behörden für den Vollzug der 42. BImSchV sind die jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien in Hessen (rp-darmstadt.hessen.de, rp-giessen.hessen.de, rp-kassel.hessen.de).
Akkreditierte Prüflabore für Laboruntersuchungen sind in der Datenbank der akkreditierten Stellen der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) aufgelistet. Bei der Auswahl eines Prüflabors ist darauf zu achten, dass als Akkreditierungsgebiete nicht nur „Trinkwasser“ sondern beispielsweise „Wässer aller Art“ oder auch explizit „Kühlwässer“ genannt sind. Nur diese Labore sind speziell auch für Laboruntersuchungen in Nutzwässern im Sinne der Regelungen nach der 42. BImSchV akkreditiert.
Sachverständige nach § 14 der 42. BImSchV werden durch die IHKen bestellt.
Weitere Informationen zur 42. BImSchV sind z.B. auch den Veröffentlichungen des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) zu entnehmen.
Abteilung: Umwelt Darmstadt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis
Ansprechpartner:
Thorsten Muhly
Tel.: 06151/123702
Abteilung: Umwelt Frankfurt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis
Ansprechpartner:
Anita Becker
Tel.: 069/2714-4954
Dr. Astrid Tschapek
Tel.: 069/2714-4979
Abteilung: Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis
Bergaufsicht für den RP Darmstadt
Ansprechpartner:
Jan Dobrick
Tel.: 0611/3309-2433
Julia Schmidt
Tel.: 0611/3309-2425
Abteilung: Umwelt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis
Ansprechpartner:
E-Mail senden
Tel.: 0641/303-0
Abteilung: Umweltschutz; Standort Kassel
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg
Ansprechpartner:
Reinhard Fischer
Tel.: 0561/106-4762
Abteilung: Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis
Ansprechpartner:
Michaela Zabel
Tel.: 0561/106-2893
Abteilung: Umwelt Darmstadt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis Offenbach, Odenwaldkreis
Ansprechpartner:
Thorsten Muhly
Tel.: 06151/123701
Abteilung: Umwelt Frankfurt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach, Wetteraukreis
Ansprechpartner:
Anita Becker
Tel.: 069/2714-4954
Dr. Astrid Tschapek
Tel.: 069/2714-4979
Abteilung: Umwelt Wiesbaden auch Bergrecht für RP Darmstadt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Wiesbaden, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis
Bergaufsicht für den RP Darmstadt
Ansprechpartner:
Jan Dobrick
Tel.: 0611/3309-2433
Julia Schmidt
Tel.: 0611/3309-2425
Abteilung: Umwelt
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Land-Dill-Kreis, Kreis Gießen, Kreis Limburg-Weilburg, Kreis Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis
Ansprechpartner:
E-Mail senden
Tel.: 0641/303-0
Abteilung: Umweltschutz; Standort Kassel
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Stadt Kassel, Kreis Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, Kreis Waldeck-Frankenberg
Ansprechpartner:
Yannic Neumann
Tel.: 0561/106-4743
Abteilung: Umweltschutz; Standort Bad Hersfeld
Zuständig für folgende Landkreise und kreisfreie Städte: Kreis Fulda, Kreis Hersfeld-Rotenburg, Werra-Meißner-Kreis
Ansprechpartner:
Michaela Zabel
Tel.: 0561/106-2893