Erläuterungen zur Anwendung der Prüfwerte für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) für den Wirkungspfad Boden-Mensch nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Für den Wirkungspfad Boden-Mensch sind in der BBodSchV (Anlage 2 Tabelle 4) folgende Prüfwerte für „Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK16) vertreten durch Benzo(a)pyren“ festgelegt:
Nutzungsart | Kinderspielflächen | Wohngebiete | Park- und Freizeitanlagen | Industrie- und Gewerbegrundstücke |
---|---|---|---|---|
Prüfwert (mg/kg TM) | 0,5 | 1 | 1 | 5 |
Die Anwendung dieser Prüfwerte, die sich zunächst nur auf Benzo(a)pyren (BaP) beziehen, ist mit folgender Anforderung verbunden (Fußnote 3 von Anlage 2 Tabelle 4 BBodSchV):
„Der Boden ist auf alle PAK16 hin zu untersuchen. Die Prüfwerte beziehen sich auf den Gehalt an Benzo(a)pyren im Boden. Benzo(a)pyren repräsentiert dabei die Wirkung typischer PAK-Gemische auf ehemaligen Kokereien, ehemaligen Gaswerksgeländen und ehemaligen Teermischwerken/-ölläger. Weicht das PAK-Muster oder der Anteil von Benzo(a)pyren an der Summe der Toxizitätsäquivalente im zu bewertenden Einzelfall deutlich von diesen typischen PAK-Gemischen ab, so ist dies bei der Anwendung der Prüfwerte zu berücksichtigen. Liegen die siedlungsbedingten Hintergrundwerte oberhalb der Prüfwerte für Benzo(a)pyren, ist dies bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse gemäß § 15 zu berücksichtigen.“
Während die BBodSchV in der Fassung von 1999 für den Wirkungspfad Boden-Mensch lediglich Prüfwerte für BaP als Einzelsubstanz enthielt, wird die Tatsache, dass PAK in der Umwelt immer als Gemische mehrerer Einzelsubstanzen vorliegen, in der novellierten BBodSchV berücksichtigt. Hierzu wurde BaP als stellvertretende Bezugssubstanz für die typischen PAK-Gemische auf ehemaligen Kokereien, ehemaligen Gaswerksgeländen und ehemaligen Teermischwerken/-ölläger festgelegt und die Prüfwerte wurden entsprechend angepasst. Durch diese Prüfwerte werden die toxischen Wirkungen aller Einzelstoffe in den typischen PAK-Gemischen berücksichtigt. Mit der im Folgenden beschriebenen Prüfung soll verifiziert werden, ob die für die Prüfwertableitung zugrunde gelegten typischen Gemische vorliegen. Bei Abweichungen vom typischen PAK-Muster können insbesondere die toxikologisch relevanteren, höherkondensierten Einzelstoffe (vier und mehr Ringe) signifikante Änderungen in der Gesamttoxizität der Gemische hervorrufen und eine gesonderte Einzelfallbewertung erforderlich machen.
Vor Anwendung der Prüfwerte muss also zunächst geprüft werden, ob
- das PAK-Muster der untersuchten Bodenprobe sowie
- der Anteil von BaP an der Summe der Toxizitätsäquivalente (TEQ)
mit den typischen PAK-Gemischen von ehemaligen Kokereien, ehemaligen Gaswerksgeländen und ehemaligen Teermischwerken/-ölläger vergleichbar ist. Hierzu ist die Analyse auf alle PAK16 Voraussetzung.
Zur o. g. Prüfung kann die Excel-Datei „PAK-Musterprüfung zur Anwendbarkeit der PAK-Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden-Mensch nach BBodSchV“ verwendet werden. In dieser Excel-Datei sind die Anteils-Obergrenzen typischer PAK-Gemische sowie Toxizitätsäquivalenzfaktoren jeweils bezogen auf BaP hinterlegt. Zudem sind Erläuterungen hierzu aufgeführt. Die Berechnungen und die Erläuterungen basieren auf der sächsischen Arbeitshilfe „Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bezüglich des Wirkungspfades Boden-Mensch“.
Nach Eingabe der Analysenergebnisse der 16 PAK-Einzelstoffe in Spalte B der Excel-Datei erfolgt die Prüfung automatisch.
Sind die relativen PAK-Einzelsubstanz-Anteile alle „plausibel“ (grün hinterlegt) und liegt der Anteil von BaP an der Summe der TEQ zwischen 30 % und 60 % (grün hinterlegt), kann der jeweilige Prüfwert aus der BBodSchV angewendet werden. Anderenfalls ist ggf. eine Einzelfallbewertung erforderlich (s. Erläuterungen in der Excel-Datei). Von besonderer Relevanz sind die PAK mit hohem toxikologischen Potenzial: Benzo(b)fluoranthen, Benzo(a)pyren und Dibenzo(ah)anthracen.
Weitere nützliche Hinweise zur beschriebenen Prüfung des PAK-Musters und zur Ermittlung des resorptionsverfügbaren Anteils können der sächsischen Arbeitshilfe (s. o.) entnommen werden.
Nach § 15 Abs. 6 BBodSchV können Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten bei der Gefahrenbeurteilung einbezogen werden. Gebiete mit erhöhten PAK-Gehalten sind in Hessen jedoch nicht ausgewiesen und bleiben somit bei der Anwendung der Prüfwerte unberücksichtigt.
Bei Fragestellungen zu den zuvor genannten Aspekten, insbesondere zu Einzelfallbeurteilungen bei Abweichungen vom typischen PAK-Muster, steht Dezernat G3 (Boden und Altlasten) des HLNUG beratend zur Verfügung.