Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz
Nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) kann die zuständige Behörde verlangen, dass bestimmte Aufgaben der Erfassung, Erkundung, Beurteilung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen durch Sachverständige erfüllt werden, die nach § 18 BBodSchG zugelassen sind.
Nach Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) ist die Probennahme ab 1. August 2028 von Sachverständigen im Sinne des § 18 BBodSchG oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu entwickeln und zu begründen, zu begleiten und zu dokumentieren (§ 19 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 BBodSchV).
In Hessen werden Sachverständige auf der Grundlage von § 6 des Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetzes (HAltBodSchG) auf Antrag zugelassen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Einzelheiten über die erforderliche Sachkunde, die gerätetechnische Ausstattung und die Zuverlässigkeit der Sachverständigen sowie das Anerkennungsverfahren und die Bekanntgabe regelt die Hessische Verordnung über Sachverständige für Bodenschutz und Altlasten.
Anträge auf Anerkennung als Sachverständige/r können bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Ingenieurkammer des Landes Hessen (INGKH) gestellt werden.
Die Anerkennung kann für eines oder mehrere Sachgebiete ausgesprochen werden. Die besondere Sachkunde für das jeweilige Sachgebiet wird von einem an der IHK ansässigen Fachgremium geprüft, in dem auch das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) vertreten ist. Abschließend erfolgt die Anerkennung durch öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) durch die IHK sowie Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen durch das HLNUG.