Geänderte Zuständigkeiten für den Röntgenstrahlenschutz
Die behördlichen Zuständigkeiten in Hessen für Röntgenstrahlenschutz, Strahlenschutz in der Nuklearmedizin und Strahlentherapie wurden zum 01.01.2022 im Hessischen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (HMLU) zusammengeführt.
Das deutsche Strahlenschutzrecht wurde zum 31.12.2018 umfassend neu geregelt. Röntgenverordnung und alte Strahlenschutzverordnung wurden ersetzt durch Strahlenschutzgesetz und neue Strahlenschutzverordnung. Vor diesem Hintergrund hat die Hessische Landesregierung entschieden, die bislang getrennten behördlichen Zuständigkeiten für Röntgenstrahlenschutz (Sozialressort), Nuklearmedizin, Strahlentherapie und andere Strahlenschutzthemen (Umweltressort/ HMLU) zum 01.01.2022 zusammenzuführen.
Die Aufgaben der Landesärztekammern und Landeszahnärztekammer sowie der Ärztlichen und Zahnärztlichen Stelle Hessen im Bereich Qualitätssicherung in der Medizin bleiben von der Neuorganisation des Strahlenschutzes unberührt.
Oberste Landesbehörde in allen Strahlenschutzbelangen ist das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat in Wiesbaden.
Der Vollzug der strahlenschutzrechtlichen Aufgaben liegt bei den drei Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt in den jeweiligen Umweltabteilungen.
Die Kontaktdaten für die Ansprechpartner und Aufgabenbereiche in den Regierungspräsiden, dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie sowie dem Hessischen Landwirtschaftsministerium finden Sie im Informationsblatt Anschriften zuständiger Behörden.pdf.
Im Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Fachzentrum Röntgen werden folgende Aufgaben zentral für Hessen wahrgenommen:
Erteilung von Teleradiologiegenehmigungen nach § 12 Abs.1 Nr. 4 StrlSchG i. V. m. § 19Abs.2 Nr. 3 StrlSchG
Anträge zur Erteilung einer Teleradiologiegenehmigung senden Sie bitte an das Funktionspostfach Teleradiologie-Genehmigung[at]hlnug.hessen.de.
Die für die Genehmigung einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden „Checkliste“ Unterlagen-Teleradiologie.pdf.
Hinweise zu den notwendigen Kenntnissen im Strahlenschutz in der Teleradiologie für das ärztliche Personal entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsblatt Infoblatt zum Erwerb der Kenntnisse in der Teleradiologie.pdf.
Erteilung von Fachkundebescheinigungen für Medizinphysik-Experten (MPE) nach § 47 StrlSchV
Anträge zur Erteilung von Fachkundebescheinigungen für Medizinphysik-Experten senden Sie bitte unter Verwendung des Formblattes Antrag Bescheinigung Fachkunde im Strahlenschutz für MPE an das Funktionspostfach Fachkunde-MPE[at]hlnug.hessen.de.
Anerkennung von Strahlenschutzkursen im Bereich Medizin nach § 51 StrlSchV
Anträge zur Anerkennung von Strahlenschutzkursen im Bereich Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin senden Sie bitte unter Beachtung des ausführlichen Infoblattes Infoblatt zur Anerkennung von Strahlenschutzkursen in Hessen an das Funktionspostfach Kursanerkennung-Med[at]hlnug.hessen.de.
Sachverständigenprüfungen an Röntgengeräten
Es werden Sachverständigenprüfungen nach § 88 StrlSchV (wiederkehrende Prüfung) sowie § 19 und §12 StrlSchG (Neuinbetriebnahme im Rahmen eines Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens bzw. Prüfung nach wesentlicher Änderung einer angezeigten oder genehmigten Anlage) an allen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern durchgeführt.
Anfragen zur Durchführung von Sachverständigenprüfungen an Röntgengeräten oder Störstrahlern senden Sie bitte an roentgenstrahlenschutz[at]hlnug.hessen.de.
Beurteilung von (UKP)-Lasersystemen als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Es wird mit einer geeigneten Messmittelausstattung eine Beurteilung von (UKP)-Lasersystemen durchgeführt, ob diese nach den Bestimmungen in § 17 Absatz 1 StrlSchG in Verbindung mit § 7 StrlSchV anzeige- und/ oder genehmigungsfrei betrieben werden dürfen. Zukünftig werden auch Sachverständigenprüfungen im Bereich der anzeigepflichtigen geschlossenen Lasersysteme angeboten.
Anfragen zur messtechnischen Beurteilung eines Lasersystems oder einer Sachverständigenprüfung an einer angezeigten umschlossenen Laseranlage als Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung senden Sie bitte an roentgenstrahlenschutz[at]hlnug.hessen.de.
Des Weiteren steht Ihnen das Fachzentrum für technische Fragestellungen im Bereich Röntgen zur Verfügung.