AVV Tätigkeiten / § 101 StrlSchV
Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungsbedürftige oder anzeigebedürftige Tätigkeiten
Veröffentlichung nach § 101 Abs. 5 Satz 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Der Gesetzgeber hat im § 101 StrlSchV vorgegeben, dass Einzelpersonen der Bevölkerung keine höhere Exposition als 1 Millisievert im Jahr durch von Menschen verursachte ionisierende Strahlung erhalten sollen (§ 80 StrlSchG). Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht oder eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung (z. B. Beschleuniger) betreibt, muss im Rahmen seiner Genehmigung oder Anzeige die Einhaltung dieses Grenzwertes für die effektive Dosis für Einzelpersonen der Bevölkerung nachweisen. Dabei werden in der Regel konservative Annahmen gemacht, so dass die Einhaltung des Expositionskriteriums sicher gewährleistet ist.
Die Behörde betrachtet bei Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren in der Regel nur eine Quelle oder örtlich zusammenwirkende Quellen in derselben Anlage (Quellenbezug). Die geforderte Einhaltung des Grenzwertes für die Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung gem. § 80 StrlSchG umfasst jedoch die Expositionen aus allen möglichen, einwirkenden Quellen, ggf. auch aus anderen Anlagen, d. h. in der Summe (Personenbezug). Um das Zusammenwirken verschiedener Quellen bei der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung beurteilen zu können, ist für jede genehmigungsbedürftige Anlage (Quelle) die von ihr verursachte Exposition zu ermitteln. Ziel ist nach § 101 StrlSchV die jährliche Ermittlung der Körperdosen, die eine repräsentative Person im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 80 Abs. 1 und 2 StrlSchG erhalten hat.