Reflexion des Sonnenlichts
An sonnigen Tagen können verschiedene Reflexionen des Sonnenlichts, wie die kurzzeitigen Lichtreflexe von vorbeifahrenden Fahrzeugen oder Reflexionen an Wasseroberflächen, auftreten. Obwohl diese kurzzeitig störend sein können, werden sie in der Regel nicht als belästigend empfunden. Längere Einwirkungen von großen reflektierenden Flächen auf einen Wohnbereich wie glänzende Dächer, Fassaden und Photovoltaikanlagen können jedoch als belästigend wahrgenommen werden. Diese Reflexionen des Sonnenlichts gelten als Immissionen, die erheblich belästigend wirken können. Die rechtliche Situation ist hier jedoch nicht so eindeutig wie bei künstlichen Lichtquellen.
Im Anhang 2 zu den LAI-Hinweisen [2] wird zur Ermittlung der zulässigen Reflexionen ein rechnerisches Verfahren vorgeschrieben.
Zur Ermittlung der Reflexionen der Sonne auf glatten Oberflächen werden folgende Annahmen getroffen:
- die Sonne ist ein Punktstrahler
- die Oberflächen sind ideal verspiegelt
- die Berechnung erfolgt für die astronmomisch maximale mögliche Immissionsdauer
- die Berechnung erfolgt für einzelne Punkte
Die Berechnung erfolgt anhand der geometrischen Gegebenheiten für alle Sonnenstände am betrachteten Immissionsort. Ergibt das Ergebnis der Berechnungen eine Einwirkdauer von mehr als 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden im Jahr, ist von einer erheblichen Belästigung auszugehen.
Generell können Lichtimmissionen durch die Verhinderung der Sichtverbindung in Form von Wällen oder Bewuchs reduziert werden. Bei Photovoltaikanlagen kann die Minderung durch die Optimierung von Ausrichtungs- und Neigungswinkeln erfolgen. Darüber hinaus gibt es auch Beschichtungen für Photovoltaikmodule, die die Reflexion dieser Module erheblich verringern können. Diese Technologie ist jedoch derzeit nur für neu errichtete Anlagen anwendbar und nicht für bereits bestehende Anlagen.