Künstliche Lichtquellen bei Dunkelheit
Lichtimmissionen gehören nach § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wie Luftverunreinigungen und Geräusche zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Das BImSchG selbst legt keine konkreten Regeln fest, ab wann Lichtimmissionen als erheblich belästigend gelten. Stattdessen werden diese Vorgaben in erweiterten Verwaltungsvorschriften festgelegt. Diese Vorschriften definieren Grenzwerte für störende Lichtimmissionen, die nicht überschritten werden sollen, um erhebliche Belästigungen zu vermeiden.
In der Regel wird eine Belästigung als erheblich betrachtet, wenn die in den Vorschriften genannten Grenzwerte überschritten werden. Diese Vorschriften geben auch an, wie die Beurteilungsgrößen für störende Lichtimmissionen zu ermitteln sind. Für künstliche Lichtquellen (mit Ausnahme von Straßenbeleuchtung) wurde in den "Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" vom 13.09.2012 festgelegt. Das Dokument wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) veröffentlicht.
Diese Hinweise berücksichtigen bei künstlichen Lichtquellen vor allem zwei Arten von störenden Effekten:
- Raumaufhellung
- Blendung
Zusätzlich werden in den Hinweisen Maßnahmen zur Reduzierung dieser Effekte vorgeschlagen.