Die Raumaufhellung
Im Immissionsschutz bezeichnet "Aufhellung" die Helligkeit in Schlaf- und Wohnräumen sowie auf Terrassen und Balkonen. Es wird untersucht, ob störende Beleuchtungen die normale Nutzung beeinträchtigen. Die Aufhellung wird durch die mittlere Beleuchtungsstärke EF in der Fensterebene oder in den Begrenzungsflächen der genannten Außenwohnbereiche beschrieben.
Im Falle einer Beschwerde wird die Aufhellung in der Fenster- oder Begrenzungsebene an mehreren Punkten mithilfe eines Beleuchtungsstärkemessgeräts gemessen. Dabei werden besondere Störwirkungen durch wechselndes oder farbiges Licht durch spezifische Faktoren berücksichtigt. Sollten weitere Lichtquellen, wie beispielsweise Straßenbeleuchtung, zur Aufhellung beitragen, werden sie von der Beurteilungsgröße durch Differenzbildung abgezogen.
Für die Beurteilung der Lichtimmissionen ist neben dem Wert der mittleren Beleuchtungsstärke auch die Schutzwürdigkeit des Immissionsortes von großer Bedeutung.
In Gebieten mit einer höheren Schutzbedürftigkeit wie z. B. in Kurgebiete werden strengere Maßstäbe an die zulässige Beleuchtungsstärke angesetzt als in Gebieten mit geringerer Schutzbedürftigkeit wie z. B. in Gewerbegebieten. Die Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage richtet sich grundsätzlich an den in den Bebauungsplänen Festlegungen. Daher wurden in Abhängigkeit der Gebietsart unterschiedliche Immissionsrichtwerte definiert.
Der durch Messungen ermittelte Wert der Beleuchtungsstärke wird mit dem für die Gebietsnutzung vorgegebenen Immissionsrichtwerten verglichen (siehe Tabelle 1).
Immissionsrichtwerte der mittleren Beleuchtungsstärke Ef in [lx]in der Fensterebene von Wohnungen bzw. bei Balkonen oder Terrassen, auf den Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung, hervorgerufen von Beleuchtungsanlagen während der Dunkelstunden, ausgenommen öffentliche Straßenbeleuchtungsanlagen.
Immissionsort (Einwirkungsort) Gebietsart nach § BauNVO [2] | mittlere Beleuchtungsstärke Ef in [lx] | ||
06:00 Uhr bis 22:00 Uhr | 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr | ||
1 | Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 1) | 1 | 1 |
2 | reine Wohngebiete (§ 3) allgemeine Wohngebiete (§ 4) besondere Wohngebiete (§ 4 a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2) Erholungsgebiete (§ 10) | 3 | 1 |
3 | Dorfgebiete (§ 5) Mischgebiete (§ 7) | 5 | 1 |
4 | Kerngebiete (§ 7) 2) Gewerbegebiete (§ 8) Industriegebiete (§ 9) | 15 | 5 |
1) Wird die Beleuchtungsanlage regelmäßig weniger als eine Stunde pro Tag eingeschaltet, gelten auch für die in Zeile 1 genannten Gebiete die Werte der Zeile 2. 2) Kerngebiete können in Einzelfällen bei geringer Umgebungsbeleuchtung auch Zeile 3 zugeordnet werden (vor 22 Uhr Ef ≤5 [lx] nach 22 Uhr Ef ≤1 [lx]. |