Hessische Abfalltransportdatenbank - Einstufung und Verbringungsverfahren
Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen, kurz auch VVA genannt (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006) ist seit dem 12. Juli 2007 anzuwenden.
Mit der VVA wurden die Regelungen des OECD-Ratsbeschlusses C(2001) 107 und des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in verbindliches Recht umgesetzt. Diese Bestimmungen dienen dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen darf nur nach den Vorgaben der genannten Bestimmungen erfolgen.
Die hessische Abfalltransportdatenbank wurde vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) und dem Regierungspräsidium Darmstadt entwickelt. Die Datenbank soll eine Hilfe für die mit der Verbringung von Abfällen beschäftigten Personen darstellen. Hierzu zählen Beschäftigte in der Umweltverwaltung, Polizei, Zoll, Bundesamt für Güterverkehr (BAG) sowie Firmen, Händler und Makler, die mit der Verbringung von Abfällen befasst sind. Durch die Zusammenfassung vieler Informationen in einer Datenbank entfällt das Blättern und Suchen in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen, Listen und sonstigen Vorschriften.
Die Datenbank besteht aus zwei Teilen:
Teil 1 dient der Identifikation und Einstufung von Abfällen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass von Bundesland zu Bundesland bzw. von Staat zu Staat die Einstufung eines Abfalls wegen abweichender oder fehlender Vorgaben unterschiedlich ausfallen kann (in der vorliegenden Datenbank sind in wenigen Einzelfällen hessenspezifische Einstufungen enthalten). Zur genauen Beschreibung der Abfälle enthält der Teil 1 neben möglichst aussagekräftigem Bildmaterial folgende Angaben, die eine zweifelsfreie Unterscheidung zu anderen Abfällen ermöglichen:
- Abfallschlüssel nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (AVV-Abfallschlüssel)
- AVV-Abfallbezeichnung
- Spiegeleintrag (ggf.)
- betriebsinterne Abfallbezeichnung und/oder weitere Angaben zum Abfall
- Konsistenz, Farbe und Geruch
- Basel-Code
- OECD-Code
- zutreffender Anhang der VVA
Teil 2 eröffnet die Möglichkeit, für den in Teil 1 eingestuften Abfall das Verbringungsverfahren zu ermitteln:
Nach Eingabe
- des Entsorgungsverfahrens (Beseitigung oder Verwertung)
- von Versand- und Empfängerstaat
erhält man
- das jeweilige Verbringungsverfahren (notifizierungsfrei - Notifizierung - Verbot)
- eine Checkliste, welche Verbringungs- und Transportunterlagen erforderlich sind.
Die Vorgaben der VVA sind die Grundlagen für den Teil 2 der Datenbank. Damit ist er grundsätzlich in allen Staaten der EU anwendbar. Allerdings sind bilaterale Abkommen nicht in der Datenbank berücksichtigt.
Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA)
Die Bestimmungen zur Verbringung von Beseitigungsabfällen gelten sowohl für gefährliche als auch für nicht gefährliche Abfälle. Bei den Verwertungsabfällen ist zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu unterscheiden. Regelungen für die Verbringung von Verwertungsabfällen finden sich in Anhang III bis V der VVA.
Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung
Die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus den Staaten der EU ist generell verboten. Von dem Ausfuhrverbot ausgenommen sind die Verbringungen von Abfällen zur Beseitigung in EFTA-Staaten (Liechtenstein, Island, Norwegen und die Schweiz), soweit nationale Andienungspflichten nicht verletzt werden.
Die Verbringung von Beseitigungsabfällen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU ist ebenfalls möglich.
Die Einfuhr von Abfällen zur Beseitigung in die Länder der EU unterliegt nur dann dem Verbringungsverbot, wenn diese Abfälle aus Staaten kommen, die das Basler Übereinkommen nicht ratifiziert und die auch keine bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit EU-Mitgliedstaaten geschlossen haben. Von dem Verbot ausgenommen sind auch Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten.
Der Transit von Beseitigungsabfällen durch die EU ist erlaubt.
Alle möglichen Abfallverbringungen zur Beseitigung unterliegen immer der Notifizierungspflicht; d. h. wer solche Abfälle verbringen will, muss vor der Verbringung die schriftliche Zustimmung der zuständigen Versandbehörde, evtl. Transitbehörde/n und der zuständigen Empfangsbehörde einholen.
Verbringung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung
Anhang IV, IVA ("gelbe" Abfallliste); nicht in Anhang IV, IVA gelistete Abfälle; in Anhang V gelistete gefährliche Abfälle
Die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung aus der EU ist verboten, mit Ausnahme der Verbringung in Staaten, für die der OECD-Ratsbeschluss gilt.
Die Verbringung von gefährlichen Abfällen zur Verwertung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU ist möglich.
Die Einfuhr von gefährlichen Abfällen zur Verwertung in die EU ist verboten, mit Ausnahme der Einfuhr aus Staaten,
- für die der OECD-Ratsbeschluss gilt,
- die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben,
- die eine bilaterale oder multilaterale Übereinkunft oder Vereinbarung mit EU-Mitgliedstaaten geschlossen haben.
Von dem Verbot ausgenommen sind auch Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten.
Der Transit von gefährlichen Abfällen zur Verwertung durch die EU ist erlaubt.
Alle zulässigen Verbringungen von gefährlichen Abfällen zur Verwertung unterliegen immer der Notifizierungspflicht.
Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung
Anhang III, IIIA, IIIB ("grüne" Abfallliste); nicht gelistete nicht gefährliche Abfälle und Abfallgemische; Anhang V Teil 1 Liste B
Die Verbringung von nicht gefährlichen Abfällen aus der EU ist nur in überseeische Länder und Gebiete sowie die Antarktis verboten. Hingegen ist die Verbringung nicht gefährlicher, in den Anhängen III, IIIA und IIIB gelisteter Abfälle aus der EU in Staaten, für die der OECD-Ratsbeschluss gilt, notifizierungsfrei möglich. Wenn solche Abfälle in Staaten, die nicht dem OECD-Ratsbeschluss unterliegen, verbracht werden, unterliegen diese Verbringungen einem jeweils zutreffenden Verfahren (Verbot, Kontrollverfahren oder ohne Kontrolle). Das aktuell zutreffende Verfahren für diese Staaten kann jederzeit aus der "Staatenliste" ersehen werden, die auf den Internetseiten des Umweltbundesamtes zu finden ist. Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang III, IIIA und IIIB eingestuft sind, sind bei der Ausfuhr aus der EU immer notifizierungspflichtig.
Hingegen ist die Verbringung von Abfällen, die in Anhang III, IIIA und IIIB gelistet sind, zwischen den Mitgliedstaaten notifizierungsfrei möglich. Hierbei muss dem Transport auf dem Gebiet der EU eine Versandinformation gemäß Anhang VII VVA mitgegeben werden. Nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung, die nicht in Anhang III, IIIA und IIIB eingestuft sind, sind bei der Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten immer notifizierungspflichtig.
Die Einfuhr von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung in die EU ist aus Staaten, die nicht dem OECD-Ratsbeschluss unterliegen und die nicht das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, verboten. Alle sonstigen Verbringungen solcher Abfälle sind notifizierungsfrei.
Der Transit von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung durch die EU ist notifizierungsfrei, auf dem Gebiet der EU ist bei dem Transport eine Versandinformation (Anhang VII) mitzuführen.
Zuständige Behörden in Hessen
Folgende Behörden sind in Hessen für das Notifizierungsverfahren verantwortlich, wobei die Zuständigkeit davon abhängt, in welchen Landkreis bzw. aus welchem Landkreis die grenzüberschreitende Abfallverbringung erfolgen soll:
- Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt (06151/12-0)
- Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt Kassel (0561/106-0)
- Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV, Dezernat 42.1 (0641/303-0).
Das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung Umwelt Bad Hersfeld (06621/406-6) ist bei einer Abfallverbringung in die Untertagedeponien UTD Herfa-Neurode, UTV Wintershall und UTD Hattorf zuständig.