Vereinbarung über die Überlassung von Daten
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) überlässt nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung der annehmenden Institution die bestellten Daten.
(2) Die Daten werden ausschließlich für den bei der Bestellung angegebenen Zweck überlassen. Die Bestellannahme erfolgt vorbehaltlich der Prüfung des angegebenen Nutzungszweckes.
§ 2 Nutzungsbedingungen und Nutzungsrechte
(1) Das HLNUG überträgt der annehmenden Institution das Recht, die aufgrund dieser Vereinbarung überlassenen Daten für den bei der Bestellung bestimmten Verwendungszweck zu nutzen (einfaches Nutzungsrecht). Eine Weitergabe des Nutzungsrechts an Dritte ist nur im Rahmen des § 2 Abs. 3 zulässig.
(2) Die Verwertung sowie Vervielfältigung der gemäß § 1 bestimmten und überlassenen Daten ist ausschließlich im Rahmen des bei der Bestellung festgelegten Verwendungszweckes gestattet.
(3) Beauftragt die annehmende Institution zu Erfüllung des bei der Bestellung festgelegten Zwecks einen oder mehrere Subunternehmer, so haben auch diese die Nutzungsvereinbarung einzuhalten und unterliegen der Haftung nach § 3 ebenso, wie die annehmende Institution selbst. Werden Daten an einen Subunternehmer weitergegeben, so hat dieser der abgebenden Institution schriftlich mitzuteilen, dass auch er sich verpflichtet, die Festlegungen dieser Vereinbarung einzuhalten.
(4) Das in Abs. 2 eingeräumte Nutzungsrecht wird zeitlich befristet eingeräumt. Das Nutzungsrecht beginnt mit Überlassung der Daten zu dem Zweck, auf den sich das Nutzungsrecht bezieht und endet mit Erfüllung dieses Verwendungszweckes.
Die Übertragung eines weitergehenden Nutzungsrechts bleibt einer etwaigen neuen Vereinbarung vorbehalten.
(5) Die annehmende Institution verpflichtet sich, in die Veröffentlichungen, Präsentationen und Vervielfältigungen, die auf der Grundlage des überlassenen Datenmaterials entstanden sind, folgenden Hinweis aufzunehmen: ’Darstellung auf der Grundlage von Daten des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Wiesbaden‘ Handelt es sich um Geodaten, so ist der Hinweis auf die Datenquelle neben der Karte anzubringen oder muss alternativ per Mausklick abrufbar sein.
(6) Soweit personenbezogene Daten zur rechtmäßigen Erfüllung des Verwendungszweckes bereitgestellt werden, gilt das Hessische Datenschutzgesetz (HDSG).
(7) Die Verwertung der Daten zur kommerziellen Nutzung oder Veräußerung durch die annehmende Institution ist nur im Einzelfall nach ausdrücklicher Genehmigung durch das HLNUG zulässig.
(8) Die Ergebnisse, welche die annehmende Institution auf der Basis der ihr von dem HLNUG übergebenen Daten erstellt, sind dem HLNUG in Kopie zu überlassen.
§ 3 Haftung / Gewährleistung
(1) Das HLNUG übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Daten sowie für die Eignung zu dem gemäß § 1 bestimmten Verwendungszweck. Eine Haftung für Schäden aller Art aus der Überlassung und Weiterverarbeitung der überlassenen Daten ist ausgeschlossen. Ferner haftet das HLNUG nicht für aus diesen Daten entwickelte Produkte.
(2) Die annehmende Institution haftet gegenüber dem HLNUG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
Hinsichtlich der in diesem Vertrag in § 2 übernommenen Hauptpflichten haftet die annehmende Institution auch für einfache Fahrlässigkeit.
(3) Bei Überlassung falscher oder beschädigter Daten können korrigierte Daten bei dem HLNUG ohne zusätzliche Vergütung angefordert werden, sofern die Verantwortlichkeit hierfür bei dem HLNUG lag. Die Regelungen des Abs. 1 u. 2 bleiben unberührt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Zuge einer Vereinbarung solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vorschriften zu ersetzen. Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand ist Wiesbaden.